Nebenkosten-Rechner.de
» zurück zur NEWS Startseite

Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot

Bei der Abrechnung der Betriebskosten ist der Wirtschaftlichkeitsgrundsatz zu beachten. Es dürfen nur solche Kosten abgerechnet werden, die bei gewissenhafter Abwägung aller Umstände und bei ordentlicher Geschäftsführung gerechtfertigt seien. Der Wirtschaftlichkeitsgrundsatz besage, dass sich der Vermieter bei der Bewirtschaftung seines Anwesens so verhalten müsse, wie sich ein wirtschaftlich denkender Eigentümer verhalten würde, wenn die Möglichkeit zur Kostenumlage nicht bestünde. Allerdings habe der Vermieter einen Ermessensspielraum, der sich nach den konkreten Verhältnissen im Einzelfall richtet. Ist das Ermessen überschritten, sei die Umlage der insoweit entstandenen Kosten nicht gerechtfertigt (LG Magdeburg, Urt. v. 25.05.2007 – 1 S 60/07).

Tags: ,

Weitere Themen:

Hinterlasse eine Antwort