Es bedürfe einer besonders genauen Darlegungen zur Wirtschaftlichkeit der beauftragten Arbeiten, wenn der Vermieter ein Unternehmen, dessen alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer er ist, mit der Gebäudereinigung und weiteren Leistungen am Grundstück beauftragt und die Kosten als Betriebskosten auf die Mieter im Gebäude umgelegt werden sollen (AG Köln Urt. v. 12.02.2007 – 206 C 164/06).
Tags: Amtsgericht, Betriebskostenabrechnung, Wirtschaftlichkeit
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