Der Vermieter vereinbart für die Verbrauchserfassungsgeräte an den Heizkörpern eine wesentliche höhere als die marktübliche Miete. Der Mieter verweigert die Zahlung der anteilig umgelegten Betriebskosten.
Das LG Köln gibt dem Mieter recht. Der Vermieter könne die Kosten für Verbrauchserfassungsgeräte nur dann umlegen, wenn er dieses Verhalten sachlich rechtfertigen kann. Gelingt ihm dieser Nachweis nicht oder erklärt er sich zu dieser Frage nicht, ist von einem Verstoß gegen das betriebskostenrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot auszugehen (LG Köln, Urt. v. 04.11.2004 – 6 S 36/04).
Tags: Betriebskostenabrechnung, Heizkosten, Landgericht, Wirtschaftlichkeit
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