Das AG Köln hat die Zahlungsklage eines Vermieter abgewiesen, da dessen Kostenansätze in der Betriebskostenabrechnung ca. 50 % über den oberen Grenzwerten eines – auch überörtlichen – Betriebskostenspiegels lagen. Nach Auffassung des Gerichts besteht in einem solchen Fall eine tatsächliche Vermutung für die Verletzung des Wirtschaftlichkeitsgebotes. Dann ist es auch Aufgabe des Vermieters darzulegen und zu beweisen, dass er das Wirtschaftlichkeitsgebot beachtet hat.
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Verletzung des Wirtschaftlichkeitsgebotes
Donnerstag, 30. April 2009Grundsatz der Wirtschaftlichkeit
Donnerstag, 05. Februar 2009Zwischenzeitlich hat auch die höchstrichterliche Rechtsprechung zum Grundsatz der Wirtschaftlichkeit Stellung genommen. Danach bezeichnet der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit die vertragliche Nebenpflicht des Vermieters, bei Maßnahmen und Entscheidungen, die Einfluss auf die Höhe der vom Mieter zu tragenden Betriebskosten haben auf ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis Rücksicht zu nehmen. Ein Verstoß gegen diese Nebenpflicht kann zu einem Schadensersatzanspruch führen, der sich auf Freihaltung des Mieters von den unnötigen Kosten richtet (BGH 28.11.2007 – VIII ZR 243/06 -).
Amtsgericht Köln
Dienstag, 02. Dezember 2008Mit Urteil vom 12.02.2007 hat das Amtsgericht Köln (Az: 206 C 164/06) den Nachforderungsanspruch eines Vermieters wegen Verstoss gegen den Wirtschaftlichkeitsgrundsatz abgelehnt. Die Folge war, dass die Position der Nebenkostenabrechnung, die gegen den Wirtschaftlichkeitsgrundsatz verstossen hat, aus der Abrechnung herauszunehmen war. In den Entscheidungsgründen hat das Amtsgericht Köln ausgeführt: “Gem. § 556 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz BGB ist bei der Betriebskostenabrechnung das Gebot der Wirtschaftlichkeit zu beachten, so dass nur solche Positionen auf den Mieter umzulegen sind, die wirtschaftlich angemessen sind (…)”.
Amtsgericht Wiesbaden
Donnerstag, 20. November 2008Auch das Amtsgericht Wiesbaden hat in einer aktuellen Entscheidung (Az: 93 C 3290/06 – 19) einem Vermieter das Recht abgesprochen unwirtschaftliche Kosten auf den Mieter umzulegen. Das Amtsgericht Wiesbaden in seiner Entscheidung aus, dass Betriebskosten, soweit sie unwirtschaftlich oder unnötig sind, nicht auf den Mieter umgelegt werden. Und weiter heißt es in der Urteilsbegründung: “Wirtschaftlich sind nur solche Kosten, die bei gewissenhafter Abwägung aller Umstände und bei ordentlicher Geschäftsführung gerechtfertigt sind.”
