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Mit ‘Vorauszahlungen’ getaggte Artikel

Anpassung der Vorauszahlungen auch bei verspäteter Abrechnung.

Mittwoch, 13. Oktober 2010

Der Vermieter rechnet über die Betriebskosten 2005 erst im April 2007 ab. Die Nachzahlung wird nicht mehr geltend gemacht, jedoch fordert der Vermieter erhöhte Vorauszahlungen.

Der BGH gibt dem Vermieter recht. Die Nichteinhaltung der Abrechnungsfrist steht einer Anpassung der Vorauszahlungen nicht entgegen. Eine Erhöhung der Vorauszahlungen nach § 560 BGB setzt nur eine formell ordnungsgemäße Abrechnung voraus. Das Gesetz spricht nicht davon, dass diese auch innerhalb der Ausschlussfrist zugehen müsste (BGH, Urt. v. 16.06.2010 – VIII ZR 258/09).

Rückforderung von Vorauszahlungen.

Montag, 11. Oktober 2010

Der Mieter kann nach Vertragsende und Ablauf der Abrechnungsfrist die Rückzahlung sämtlicher Vorauszahlungen fordern, wenn der Vermieter keine formell ordnungsgemäße Abrechnung erteilt hat. Der Vermieter, der die Abrechnung zusammen mit den Belegkopien übersendet, trägt die Beweislast für den Zugang der Abrechnung. Er durfte auch die Belegeinsicht nicht verweigern, da er keinen Nachweis für den Zugang der Belegkopien führen konnte (LG Landau, Urt. v. 11.01.2010 – 1 S 68/09).

„Ausfrieren“ des Geschäftsraummieters.

Montag, 20. September 2010

Der Geschäftsraummieter kommt mit der Miete in Verzug, so dass der Vermieter das Mietverhältnis fristlos kündigt. Der Vermieter droht außerdem an, die Versorgung mit Warmwasser und Heizung einzustellen. Der Mieter erhebt Klage, die angedrohte Versorgungssperre zu untersagen.

Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass dem Mieter der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zustehe. Durch die fristlose Kündigung des Mietvertrages ist das Mietverhältnis beendet. Der Vermieter ist damit nicht mehr vertraglich verpflichtet, den Mieter mit Warmwasser oder Heizung zu versorgen. Auch eine dahingehende nachvertragliche Verpflichtung des Vermieters bestehe nicht. Er würde andernfalls Gefahr laufen, die von ihm verauslagten Kosten nicht erstattet zu erhalten und dadurch einen Schaden zu erleiden. Dies ist dem Vermieter nicht zuzumuten (BGH, Urt. v. 06.05.2009 – XII ZR 137/07).

Kein Anspruch des Mieters auf Warmwasser nach fristloser Kündigung.

Freitag, 17. September 2010

Der Vermieter hat das Wohnraummietverhältnis wegen Zahlungsverzug fristlos gekündigt. Außerdem stellt er nach vorangegangener Ankündigung die Versorgung mit Warmwasser ein. Die Mieterin, Mutter zweier minderjähriger Kinder, stellt Antrag auf Wiederherstellung und Aufrechterhaltung der Warmwasserversorgung im Rahmen einer einstweiligen Verfügung.

Das Gericht weißt den Antrag der Mieterin ab. Sie sei unstreitig mit der Miete und den Betriebskostenvorauszahlungen in Verzug. Dem Vermieter stünde daher ein Zurückbehaltungsrecht zu. Der Vermieter müsse wegen der Kosten für die Versorgungsleistungen in Vorleistung gehen, ohne dass gesichert sei, ob er diese zurückerhält (AG Waldshut-Tiengen, Beschluss v. 06.07.2009 – 7 C 131/09).

Kosten für die Funktionsprüfung einer Rauchmeldeanlage.

Freitag, 27. August 2010

Der Vermieter fordert den Mieter auf, höhere Vorauszahlungen zu leisten, nachdem der Vermieter Rauchmeldeanlagen einbauen lies und die jährlichen Kosten der Funktionsprüfung in die Vorauszahlungen mit einfließen lässt. Der Mieter verweigert die Zahlung.

Das Amtsgericht gibt dem Vermieter recht. Wiederkehrende Kosten, die dem Vermieter zur Prüfung der Betriebssicherheit der Rauchmeldeanlage entstünden, seien Betriebskosten, die bei entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung der Mietvertragsparteien als „sonstige Betriebskosten” i.S. von § BetrKV § 2 Nr. 17 der Betriebskostenverordnung auf den Mieter umgelegt werden könnten (AG Lübeck, Urt. v. 05.11.2007 – 21 C 1668/07).

Vorauszahlungen der Nebenkosten

Sonntag, 23. Mai 2010

Der Vermieter begeht keine Pflichtverletzung beim Vertragsschluss, wenn er mit dem Mieter Vorauszahlungen für Nebenkosten vereinbart, die die Höhe der später anfallenden tatsächlichen Kosten nicht nur geringfügig, sondern auch deutlich unterschreiten, solange keine weiteren Umstände vorliegen (BGH, Urt. v. 11. Februar 2004 – VIII ZR 195/03, www.bundesgerichtshof.de).

Zurückbehaltungsrecht der Nebenkosten Vorauszahlungen

Sonntag, 02. Mai 2010

Rechnet der Vermieter in einem bestehendem Mietverhältnis nicht fristgerecht über die Betriebskosten eines Abrechnungszeitraumes ab, kann der Mieter nicht die vollständige Rückzahlung der geleisteten Abschlagszahlungen verlangen. In diesem Fall ist der Mieter dadurch hinreichend geschützt, dass ihm bis zur ordnungsgemäßen Abrechnung des Vermieters gemäß § 273 Abs. 1 BGB ein Zurückbehaltungsrecht jedenfalls hinsichtlich der laufenden Nebenkosten-vorauszahlungen zusteht (Abgrenzung zum Urt. v. 9. März 2005 – VIII ZR 57/04, BGH, Urt. v. 29. März 2006 – VIII ZR 191/05, www.bundesgerichtshof.de).