Der Vermieter verklagt den Herausgeber eines Branchenbuches auf Unterlassen, da dieser für die Parteien eines Mehrfamilienhauses die Bücher in das Treppenhaus legt. Die Briefkästen sind für die Aufnahme des Branchenbuches nicht ausreichend dimensioniert. Nicht abgeholte Bücher werden vom Herausgeber alsbald wieder eingesammelt.
Der BGH gibt dem Herausgeber recht. Die Mieter haben ein berechtigtes Interesse an den Branchenbüchern. Da diese nicht in die Briefkästen passen, gehöre die (kurzfristige) Ablage im Treppenhaus zum vertraglich geschuldeten Mietgebrauch gegenüber den Mietern. Eine Gefahr gehe von den Büchern nicht aus (BGH, Urt. v. 10.11.2006 – V ZR 46/06).
