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Mit ‘Betriebskostenabrechnung’ getaggte Artikel

Anpassung der Vorauszahlungen auch bei verspäteter Abrechnung.

Mittwoch, 13. Oktober 2010

Der Vermieter rechnet über die Betriebskosten 2005 erst im April 2007 ab. Die Nachzahlung wird nicht mehr geltend gemacht, jedoch fordert der Vermieter erhöhte Vorauszahlungen.

Der BGH gibt dem Vermieter recht. Die Nichteinhaltung der Abrechnungsfrist steht einer Anpassung der Vorauszahlungen nicht entgegen. Eine Erhöhung der Vorauszahlungen nach § 560 BGB setzt nur eine formell ordnungsgemäße Abrechnung voraus. Das Gesetz spricht nicht davon, dass diese auch innerhalb der Ausschlussfrist zugehen müsste (BGH, Urt. v. 16.06.2010 – VIII ZR 258/09).

Wartungskosten für Elektroanlagen.

Mittwoch, 25. August 2010

Der Vermieter rechnet über die Betriebskosten ab und fordert unter anderem einen anteiligen Betrag für die Revision von Elektroanlagen, Gasgeräten, brandschutztechnischen Einrichtungen sowie weiterer installierter Haustechnik. Die Revision der Elektroanlagen wird entsprechend den berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften im Abstand von vier Jahren durchgeführt. Der Mieter verweigert die Zahlung.

Der Bundesgerichtshof gibt dem Vermieter recht. Wiederkehrende Kosten, die dem Vermieter zur Prüfung der Betriebssicherheit der Elektroanlage entstünden, seien Betriebskosten, die bei entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung der Mietvertragsparteien als „sonstige Betriebskosten” i.S. von § BetrKV § 2 Nr. 17 der Betriebskostenverordnung auf den Mieter umgelegt werden könnten BGH. Urt. v. 14. 2. 2007 – VIII ZR 123/06).

Kosten der Sperrmüllentsorgung trägt der Mieter.

Montag, 16. August 2010

Der Vermieter rechnet über die Betriebskosten ab. Der Mieter wehrt sich gegen die Umlage der Kosten für die Sperrmüllbeseitigung.

Der Bundesgerichtshof gibt dem Vermieter recht. Die Kosten für die Sperrmüllbeseitigung gehören zu den Kosten der Müllbeseitigung. Unschädlich sei, dass die Sperrmüllkosten nicht jährlich entstehen, sondern laufend. Die Kosten könnten auch dann umgelegt werden, wenn Nicht-Mieter den Müll rechtswidrig auf dem Gelände entsorgen würden (BGH, Urt. v. 13.01.2010 – VIII ZR 137/09).

Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot

Freitag, 13. August 2010

Bei der Abrechnung der Betriebskosten ist der Wirtschaftlichkeitsgrundsatz zu beachten. Es dürfen nur solche Kosten abgerechnet werden, die bei gewissenhafter Abwägung aller Umstände und bei ordentlicher Geschäftsführung gerechtfertigt seien. Der Wirtschaftlichkeitsgrundsatz besage, dass sich der Vermieter bei der Bewirtschaftung seines Anwesens so verhalten müsse, wie sich ein wirtschaftlich denkender Eigentümer verhalten würde, wenn die Möglichkeit zur Kostenumlage nicht bestünde. Allerdings habe der Vermieter einen Ermessensspielraum, der sich nach den konkreten Verhältnissen im Einzelfall richtet. Ist das Ermessen überschritten, sei die Umlage der insoweit entstandenen Kosten nicht gerechtfertigt (LG Magdeburg, Urt. v. 25.05.2007 – 1 S 60/07).

Betriebskostenabrechnung – Beschäftigungsprogramm für Gerichte

Dienstag, 22. Juni 2010

Betriebskostenabrechnung – Beschäftigungsprogramm für Gerichte
Ein Bericht von IMMORO Immobilien & Anwalt.de
Grundregeln zu den Nebenkosten
Im Mietrechtgilt der Grundsatz, dass Betriebskosten auf den Mieter nur umgelegt werden dürfen, wenn dies im Mietvertrag zwischen Mieter und Vermieter vereinbart ist, § 556 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Die Nebenkostenabrechnungdarf höchstens die Periode von einem Jahr erfassen. Der Vermieter muss die Abrechnung innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf der Abrechnungsperiode durchführen, andernfalls kann er keine Ansprüche bzgl. der Nebenkosten geltend machen. Die meisten Mietverträge sehen eine Nebenkostenpauschale oder eine Nebenkostenvorauszahlung vor (§ 556 Abs. 2 BGB), wobei nur eine Vorauszahlung in angemessener Höhe zulässig ist.

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Quelle: http://news.immobilienscout24.de
Autor: Alexander Kurz, 22.06.2010

Fristgerechte Nebenkostenabrechnung

Freitag, 23. April 2010

Rechnet der Vermieter nicht fristgerecht über die Betriebskosten eines Abrechnungszeitraumes ab, so kann der Mieter, wenn das Mietverhältnis beendet ist, die vollständige Rückzahlung der geleisteten Vorauszahlungen verlangen (BGH, Urt. v. 9. März 2005 – VIII ZR 57/04, www.bundesgerichtshof.de).

Kosten für die Reinigung des Öltanks

Mittwoch, 03. Februar 2010

Kosten für die Reinigung des Öltanks sind Betriebskosten nach § 2 Nr. 4a BetrKV und damit umlagefähig. Dies hat der BGH mit Urteil vom 11.11.2009 entschieden. Fallen diese Kosten nicht jährlich, sondern in größeren Zeitabständen an, können die Kosten grundsätzlich in voller Höhe in dem Abrechnungszeitraum umgelegt werden, in dem sie tatsächlich anfallen.