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Mit ‘Betriebskostenabrechnung’ getaggte Artikel

Betriebskostenabrechnung nach Ablauf der 12 Monatsfrist?

Mittwoch, 17. August 2011

Solange es Mieter und Vermieter keinen schwerwiegenden Nachteil bringt, so kann eine Vereinbarung über die Verlängerung der 12 Monatsfrist getroffen werden. So hat der BGH nun entschieden (BGH, Urteil v. 27.7.2011, VIII ZR 316/10, veröffentlicht am 15.08.2011).

Die Frist darf also einmalig verlängert werden, eine Benachteiligung einer Seite (hier ist wohl eher die Mieterseite gemeint) darf jedoch nicht entstehen.

Das Urteil wurde im Zuge eines Sachverhaltes gesprochen, in dem der Mieter mit dem Testamentsvollstrecker eines Vermieters gestritten hatte. Der Vermieter war 2009 gestorben.

Einen Monat vor dem Tod des Vermieters erteilte der damalige Testamentvollstrecker und Betreuer dem Mieter der Wohnung eine Betriebskostenabrechnung für den Zeitraum vom 01.06.2007 bis 31.12.2008, da der Betreuer zuvor mit dem Mieter eine einmalige Verlängerung des Abrechnungszeitraums von 12 auf 19 Monate vereinbart hatte. Es sollte dabei auf eine kalenderjährliche Abrechnung umgestellt werden.

Die Abrechnung ergab eine Nachzahlung von über 700 EUR für den Mieter, die dieser nicht bezahlen wollte. Er berief sich also auf die abgelaufene Frist von 12 Monaten.

Nach dem BGH Urteil muss der Mieter die Nachzahlung leisten, da die vorher getroffene Vereinbarung zwischen Mieter und Testamentvollstrecker (Vermieter) einmalig wirksam ist.

Gemäß § 556 Abs. 3 Satz 1 BGB ist die Betriebskostenabrechnung zwar jährlich über die Vorauszahlungen abzurechnen, jedoch ist durch die Vereinbarung von Mieter und Vermieter dem Kläger kein Nachteil, der den Entscheid des Gerichts hinsichtlich der Urteilsfindung beeinflusst hätte, entstanden und deswegen gemäß § 556 Abs. 4 BGB nicht unwirksam. Laut Gesetz steht einer verschiedenartigen Vereinbarung, die in beiderseitigem Einverständnis von Mieter als auch Vermieter geschlossen wurde, nichts im Wege. Danach haben beide Parteien den gleichen Zweck verfolgt (eine Umstellung auf eine kalenderjährige Abrechnungsperiode) und somit ist die Verlängerung des Abrechnungszeitraumes auch zulässig. Der möglicherweise entstehende Nachteil aus der getroffenen Vereinbarung wird dem Urteil des Gerichts zufolge durch den aus der Vereinbarung entstehenden Vorteil, wie beispielsweise einer besseren Übersicht bei der Abrechnung, ausreichend entschädigt.

(vgl. auch news.immobilio.de)

Nebenkostenspiegel Hessen 2009

Mittwoch, 22. Juni 2011

Nebenkostenspiegel 2009 des Bundeslandes HessenMieter aus Hessen können nun ebenfalls den Nebenkostenspiegel 2009 für ihr Bundesland abrufen. Hessen ist eher etwas über dem bundesdeutschen Durchschnitt, dafür steht den Hessen aber auch deutlich mehr Wohnraum zur Verfügung. Die teure Metropole Frankfurt ist sicher ein bedeutender Einflussfaktor auf den Durchschnitt in dem Bundesland.

Der Hausmeisterservice hebt sich deutlich von den übrigen Bundesländern ab, er kostet hier 0,29 €, also 0,06 € mehr als in Gesamtdeutschland.

Die durchschnittlichen Betriebskosten pro Quadratmeter und Monat liegen in Hessen bei 2,60 €. In Summe betragen sie 2.529,67 € pro Jahr und Wohnung.

Das Bundesland eher große Wohnflächen, 81,08 Quadratmeter stehen hier im Schnitt zur Verfügung.

Die Summe aller einzelnen Betriebskosten, die in Hessen abgerechnet werden können liegt bei 3,29 €/ qm im Jahr.
Hier geht es zum Nebenkostenspiegel Hessen 2009: Alle durchschnittlichen Nebenkosten in Hessen 2009

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Jetzt neu: Direkt einen Anwalt fragen

Samstag, 18. Juni 2011

Ein weiterer toller Service für die Besucher von www.nebenkosten-rechner.de.

Online Rechtsberatung im Mietrecht

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Nebenkostenspiegel für Bremen 2009

Donnerstag, 09. Juni 2011

Nebenkostenspiegel 2009 des Bundeslandes BremenBremer Mieter können nun ebenfalls den Nebenkostenspiegel 2009 für ihr Bundesland abrufen. Das kleine Bundesland ist auch bei uns mit recht wenigen Nutzern vertreten, die Zahlen sind diesmal aus diesem Grund nicht ganz repräsentativ. Nur einige hundert Abrechnungen haben wir für Bremen vorliegen.

Die durchschnittlichen Betriebskosten pro Quadratmeter und Monat liegen in Bremen bei 2,56 €. In Summe betragen sie 2.582,93 € pro Jahr und Wohnung.

Kleines Bundesland, große Wohnflächen, 84,08 Quadratmeter stehen den Bremern im Schnitt zur Verfügung.

Die Summe aller einzelnen Betriebskosten, die in Bremen abgerechnet werden können liegt bei 3,60 €/ qm im Jahr.
Hier geht es zum Nebenkostenspiegel Bremen 2009: Alle durchschnittlichen Nebenkosten in Bremen 2009

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Nebenkostenabrechnung per E-Mail

Mittwoch, 25. Mai 2011

Kann der Vermieter die Nebenkostenabrechnung per E-Mail seinen Mietern zustellen?

Eine Nebenkostenabrechnung muss bestimmte Formvorschriften erfüllen. Es ist aber durchaus dem Vermieter überlassen, wie diese dem Mieter zugestellt wird. Lediglich schriftlich muss sie sein. Eine Zustellung per E-Mail ist also durchaus möglich.

Die Erstellung der Nebenkostenabrechnung ist natürlich ein komplexer Vorgang. Werden die Formvorschriften nicht eingehalten, so kann die Abrechnung ungültig sein (vgl.: Voraussetzungen einer Nebenkostenabrechnung).

Zustellung per E-Mail: Nachweis per Sendeprotokoll

Die Fristen der Zustellung sind bindend. Um einen Nachweis zu führen, dass man als Vermieter diese eingehalten hat, ist es ratsam die Zustellung per E-Mail zu dokumentieren. Das geht am besten mittels Sendeprotokoll. Die verschiedenen E-Mail Programme (Outlook, Thunderbird, etc.) lassen einen Versandnachweis zu. Dieser kann zudem ausgedruckt werden, damit er zusätzlich schriftlich vorliegt.

Im Zweifelsfall ist der Vermieter in der Beweispflicht, dass die Nebenkostenabrechnung dem Mieter fristgemäß zugestellt wurde.

Quelle: 20.05.2011 |  Helpster | Uwe Rabolt

 

 

http://news.nebenkosten-rechner.de/welche-grundlegenden-voraussetzungen-muss-eine-betriebskostenabrechnung-erfullen/

Was tun bei Unklarheiten in der Nebenkostenabrechnung?

Dienstag, 04. Januar 2011

Hat der Mieter Einwände bezüglich der Nebenkostenabrechnung, so sollte er sich direkt an seinen Vermieter wenden. Ein Kontakt zum Ableseunternehmen macht keinen Sinn, da diese nur die ausführende Stelle darstellen.

Grundsätzlich hat der Mieter 12 Monate Zeit seine Einwände vorzubringen. Meist sind die Zahlungen aus der Nebenkostenabrechnung jedoch bereits nach 30 Tagen fällig, diese Zahlungsfrist muss auch eingehalten werden. Es empfiehlt sich also unverzüglich seine Bedenken vorzubringen oder sich mit einem spezialisierten Anwalt zu unterhalten.

Fragen und Antworten zur Nebenkostenabrechnung

Dienstag, 16. November 2010

Die Umlage und Abrechnung von Betriebskosten im Bereich der Wohnraummiete beschäftigt seit langem und umfangreich die Gerichte in Deutschland. Nicht selten enden diese Streitigkeiten vor dem höchsten deutschen Zivilgericht, dem Bundesgerichtshof.

Die Rechtsmaterie ist schwierig und die Rechtsprechung entsprechend umfangreich und teilweise auch sehr uneinheitlich. Es verbietet sich deshalb vollständig allgemeinverbindliche Regelungen oder Grundsätze aufzustellen.
Die betroffenen Mieter stellen sich aber auch regelmäßig die gleichen Fragen.

Viele diese Fragen können dennoch überwiegend gleichlautend beantwortet werden. Eine Auswahl der häufigsten und grundlegendsten Fragen und deren Beantwortung finden Sie im Folgenden.

Beachten Sie aber, dass jeder Fall letztlich anders ist und einer individuellen Prüfung bedarf, die nur durch fachkundig geschulte Stellen geleistet werden kann.

>>Wann muss ich Betriebskosten bezahlen?
>>Was sind Betriebskosten?
>>Welche Betriebskosten muss ich bezahlen?
>>Muss der Vermieter über die Betriebskosten abrechnen?
>>Wann muss der Vermieter über die Betriebskosten abrechnen?
>>Welche grundlegenden Voraussetzungen muss eine Betriebskostenabrechnung erfüllen?
>>Kann ich mich gegen die Betriebskostenabrechnung zur Wehr setzen?
>>Was kann ich tun, wenn der Vermieter nicht über die Betriebskosten abrechnet?
>>Was passiert bei einem Auszug?
>>Kann von den Grundsätzen zu Lasten des Mieters abgewichen werden?

Darauf achten bei der Prüfung der Nebenkostenabrechnung

Sonntag, 14. November 2010

Lange dauert es nicht mehr, dann flattern wieder Nebenkostenabrechnungen (Betriebskostenabrechnungen) ins Haus tausender Mieter.

Wir haben hier 6 Punkte zusammengestellt, die Sie auf Ihrer Nebenkostenabrechnung überprüfen sollten.

1. Vereinbarungsprinzip

Im Mietrecht gilt der Grundsatz, dass Betriebskosten auf den Mieter nur umgelegt werden dürfen, wenn dies im Mietvertrag zwischen Mieter und Vermieter vereinbart ist. Dies ist im BGB geregelt.
Nebenkosten, die nicht Bestandteil der Vereinbarung sind, können auch nicht vom Vermieter abgerechnet werden. Nicht akzeptieren müssen Sie z.B. Kosten für Bankkontogebühren.

2. Aufteilung der Nebenkosten (Umlage)

Grundsätzlich wird nach Wohnfläche abgerechnet, falls nichts anderes vereinbart wurde. Achten Sie darauf. Besteht eine Vereinbarung? Die Vereinbarung kann beinhalte, dass nach Wohneinheiten oder Personen abgerechnet wird. Heizkosten und Warmwasser werden immer nach dem jeweiligen Verbrauch abgerechnet.

3. Heizkosten und Warmwasser

Bei Passivhäusern ist keine verbrauchsabhängige Abrechnung notwendig. Ansonsten müssen 70% der Warmwasser- und Heizkosten nach Verbrauch und 30% nach Wohnfläche abgerechnet werden. Prüfen Sie diese Angaben auf der Nebenkostenabrechnung.
Eine Abweichung von der 70/30 Regel kann bei gut gedämmten Häusen (mind. Wärmeschutzverordnung 1995) gerechtfertigt sein.

4. Zeitpunkt der Nebenkostenabrechnung

Ein Jahr nach Ende des Abrechnungszeitraums muss der Vermieter die Nebenkosten präsentieren. Eine spätere Nachforderung ist nicht zulässig. Nur falls der Vermieter keien Schuld an der verspäteten Abrechnung trägt, kann eine Ausnahme gerechtfertigt sein.
Der Mieter kann verspätet abgerechnete Nebenkosten, welche bereits bezahlt wurden zudem zurückfordern.
Siehe: >> Fristgerechte Nebenkostenabrechnung

5. Einsichtnahme

Pochen Sie auf Ihr Recht alle Belege vom Vermieter einsehen zu dürfen.

6. Formelle Richtigkeit

Es gibt feste Regeln, wie eine Nebenkostenabrechnung (Betriebskostenabrechnung) aussehen muss. Lassen Sie einen Fachmann prüfen, ob diese vom Vermieter alle erfüllt wurden. Der DMB ist dabei ein guter Ansprechpartner. Prüfen und Ihre Ansprüche durchsetzen kann zudem am besten Ihr Rechsanwalt.

Anpassung der Vorauszahlungen auch bei verspäteter Abrechnung.

Mittwoch, 13. Oktober 2010

Der Vermieter rechnet über die Betriebskosten 2005 erst im April 2007 ab. Die Nachzahlung wird nicht mehr geltend gemacht, jedoch fordert der Vermieter erhöhte Vorauszahlungen.

Der BGH gibt dem Vermieter recht. Die Nichteinhaltung der Abrechnungsfrist steht einer Anpassung der Vorauszahlungen nicht entgegen. Eine Erhöhung der Vorauszahlungen nach § 560 BGB setzt nur eine formell ordnungsgemäße Abrechnung voraus. Das Gesetz spricht nicht davon, dass diese auch innerhalb der Ausschlussfrist zugehen müsste (BGH, Urt. v. 16.06.2010 – VIII ZR 258/09).

Wartungskosten für Elektroanlagen.

Mittwoch, 25. August 2010

Der Vermieter rechnet über die Betriebskosten ab und fordert unter anderem einen anteiligen Betrag für die Revision von Elektroanlagen, Gasgeräten, brandschutztechnischen Einrichtungen sowie weiterer installierter Haustechnik. Die Revision der Elektroanlagen wird entsprechend den berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften im Abstand von vier Jahren durchgeführt. Der Mieter verweigert die Zahlung.

Der Bundesgerichtshof gibt dem Vermieter recht. Wiederkehrende Kosten, die dem Vermieter zur Prüfung der Betriebssicherheit der Elektroanlage entstünden, seien Betriebskosten, die bei entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung der Mietvertragsparteien als „sonstige Betriebskosten” i.S. von § BetrKV § 2 Nr. 17 der Betriebskostenverordnung auf den Mieter umgelegt werden könnten BGH. Urt. v. 14. 2. 2007 – VIII ZR 123/06).