Der Vermieter hat das Wohnraummietverhältnis wegen Zahlungsverzug fristlos gekündigt. Außerdem stellt er nach vorangegangener Ankündigung die Versorgung mit Warmwasser ein. Die Mieterin, Mutter zweier minderjähriger Kinder, stellt Antrag auf Wiederherstellung und Aufrechterhaltung der Warmwasserversorgung im Rahmen einer einstweiligen Verfügung.
Das Gericht weißt den Antrag der Mieterin ab. Sie sei unstreitig mit der Miete und den Betriebskostenvorauszahlungen in Verzug. Dem Vermieter stünde daher ein Zurückbehaltungsrecht zu. Der Vermieter müsse wegen der Kosten für die Versorgungsleistungen in Vorleistung gehen, ohne dass gesichert sei, ob er diese zurückerhält (AG Waldshut-Tiengen, Beschluss v. 06.07.2009 – 7 C 131/09).
