Die anteiligen laufenden Betriebskosten für leerstehende Wohnungen gehen auch dann zu Lasten des Vermieters, wenn eine Abrechnung nach dem Personenschlüsselvereinbart ist. Eine anderslautende Formularklausel ist auch dann unwirksam, wenn sie nur die verbrauchsabhängigen Betriebskosten betrifft (LG Krefeld, Urt. v. 17.03.2010 – 2 S 56/09).
Mit ‘Landgericht’ getaggte Artikel
Leerstand geht zu Lasten des Vermieters.
Freitag, 15. Oktober 2010Rückforderung von Vorauszahlungen.
Montag, 11. Oktober 2010Der Mieter kann nach Vertragsende und Ablauf der Abrechnungsfrist die Rückzahlung sämtlicher Vorauszahlungen fordern, wenn der Vermieter keine formell ordnungsgemäße Abrechnung erteilt hat. Der Vermieter, der die Abrechnung zusammen mit den Belegkopien übersendet, trägt die Beweislast für den Zugang der Abrechnung. Er durfte auch die Belegeinsicht nicht verweigern, da er keinen Nachweis für den Zugang der Belegkopien führen konnte (LG Landau, Urt. v. 11.01.2010 – 1 S 68/09).
Umlage von Grundsteuer.
Mittwoch, 22. September 2010Der Vermieter verklagt einen Wohnraummieter auf Nachzahlung aus einer Betriebskostenabrechnung. Es handelt sich um ein gemischt genutztes Gebäude mit Wohn- und Gewerberaum. Der Vermieter hat bei der Betriebskostenabrechnung keine Aufteilung vorgenommen.
Das Landgericht gibt dem Mieter recht. Der Mieter könne bei einem gemischt genutzten Gebäude nicht mit Kosten belastet werden, die durch die gewerbliche Nutzung entstünden. Lediglich in Ausnahmefällen, in denen eine Trennung nicht möglich sei oder die gewerblichen Kosten annäherungsweise denen einer Wohnraumnutzung entsprechen, können eine pauschal für das gesamte Gebäude geltende Abrechnung für die Betriebskosten erstellt werden. Dies war in vorliegendem Fall nicht gegeben, so dass auf Vorwegabzug erforderlich sei (LG Frankfurt a.M., Urt. v. 30. 9. 1997 – 2–11 S 55–97).
Umlage der Kosten für Verbrauchserfassungsgeräte.
Montag, 23. August 2010Der Vermieter vereinbart für die Verbrauchserfassungsgeräte an den Heizkörpern eine wesentliche höhere als die marktübliche Miete. Der Mieter verweigert die Zahlung der anteilig umgelegten Betriebskosten.
Das LG Köln gibt dem Mieter recht. Der Vermieter könne die Kosten für Verbrauchserfassungsgeräte nur dann umlegen, wenn er dieses Verhalten sachlich rechtfertigen kann. Gelingt ihm dieser Nachweis nicht oder erklärt er sich zu dieser Frage nicht, ist von einem Verstoß gegen das betriebskostenrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot auszugehen (LG Köln, Urt. v. 04.11.2004 – 6 S 36/04).
