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Mit ‘Heizkosten’ getaggte Artikel

Heizkosten Urteil: Vermieter muss nach Verbrauch abrechnen

Mittwoch, 01. Februar 2012

Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat heute (01.02.2012) ein Urteil gefällt, dass durchaus Auswirkungen auf bestehende Heizkosten Forderungen von Vermietern haben wird.

Die Richter urteilten, dass es nicht zulässig sei, dem Mieter die Abschlagzahlungen in Rechnung zu stellen, die im Voraus an den Energieversorger geleistet werden.

Eine Berechnung anhand der Vorauszahlungen könne zu Ungerechtigkeiten führen, weil dafür nicht der aktuelle Verbrauch, sondern der des Vorjahres maßgeblich sei, so die Richter (Az.: V III ZR 156/11).

In der Klage eines Vermieters verlangt dieser die Nachzahlung von Heizkosten für die Jahre 2007 und 2008.

Dabei wurden nach dem sog. Abflussprinzip lediglich die im Abrechnungszeitraum geleisteten Vorauszahlungen durch den Vermieter an den Energieversorger abgerechnet. Dies ist nach dem neuesten Urteil nun nicht zulässig, da nur der Verbrauch des vergangenen Jahres zugrunde gelegt wird und somit nicht den Verbrauch des Mieters im Abrechnungszeitraum abbildet.

Die Nebenkostenabrechnung (Heizkostenabrechnung) ist damit zwar nicht gänzlich ungültig, die Mieterin darf in diesem Fall jedoch die nicht verbrauchsabhängig abgerechneten Heizkosten um 15% kürzen.

Maßgebliche Rechtsgrundlage (Heizkostenverordnung Auszug):

§ 6 HeizkostenV: Pflicht zur verbrauchsabhängigen Kostenverteilung

(1) Der Gebäudeeigentümer hat die Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser auf der Grundlage der Verbrauchserfassung nach Maßgabe der §§ 7 bis 9 auf die einzelnen Nutzer zu verteilen. …

§ 12 HeizkostenV: Kürzungsrecht, Übergangsregelung

(1) Soweit die Kosten der Versorgung mit Wärme oder Warmwasser entgegen den Vorschriften dieser Verordnung nicht verbrauchsabhängig abgerechnet werden, hat der Nutzer das Recht, bei der nicht verbrauchsabhängigen Abrechnung der Kosten den auf ihn entfallenden Anteil um 15 vom Hundert zu kürzen. …

siehe auch: http://www.gesetze-im-internet.de/heizkostenv/index.html
Entscheidung BGH: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=59070&linked=pm&Blank=1

Heizkosten sparen im Winter – Tipps wie man es machen sollte

Dienstag, 18. Oktober 2011
Heizkosten machen den Löwenanteil der Nebenkostenabrechnung aus

Heizkosten machen den Löwenanteil der Nebenkostenabrechnung aus

„Alle Jahre wieder….“

so oder so ähnlich heißt es bei einigen Bürgerinnen und Bürger wenn sie die Nebenkostenabrechnung am Ende des Jahres aufs Neue schockt.

Wer nicht auf seine Heizkosten achtet, die in der Regel den größten Anteil ausmachen, oder einfach nur die falsche Methode hat um Kosten einzusparen dem wird auch dieses oder nächstes Jahr das „frohe Fest“ verdorben werden. Um Ihnen dabei zu helfen dies zu verhindern, haben wir hier im Folgenden ein paar kleine Tipps zur Heizkostenbekämpfung.

Die Regel besagt, 1° Celsius Erhöhung der Raumtemperatur führt zu bis zu 6 % mehr Heizkosten. Darum sollte man den Raum stets bei circa 20° halten und ihn nicht überheizen. Ebenso sollten Sie beim Verlassen des Hauses oder der Wohnung die Heizung nicht ausschalten.

Drehen Sie sie um 1 – 1 ½ Teilstriche herunter und halten Sie die Raumtemperatur bei mindestens 17 ° Celsius. Ein fataler Fehler wäre die Heizung beim Verlassen komplett auszuschalten und bei Eintreffen wieder hoch zu drehen. Dieses so genannte Stoßheizen braucht viel mehr Energie als einfach die Temperatur beim Level zu halten.

Selbst für diejenigen, die keine Lust haben täglich die Heizung beim Gang zur Arbeit vorher herunter zu drehen gibt es eine technische Lösung. Mit einem zeitgesteuerten Thermostat das Sie im örtlichen Fachhandel für 30 – 70 Euro erhalten wird Ihnen sogar noch wie von Zauberhand beim Sparen geholfen.

Sollten Sie diese Tipps dauerhaft und konsequent befolgen wird Ihre Nebenkostenrechnung Ihnen sicher keine miese Laune mehr bereiten.

Foto: Fotolia (Digitalpress, #12308118)

Heizkostenabrechnung überprüfen! Unsere Tipps

Montag, 07. März 2011

Gerade jetzt werden wieder viele Heizkostenabrechnungen erstellt, bzw. die Heizkosten an den Heizkörpern abgelesen. Dabei passieren immer wieder Fehler bei der Abrechnung, meist ist der Mieter der Benachteiligte.

Nebenkostenabrechnung und heizkostenabrechnung

(Foto: H-J Paulsen, Fotolia)

Prüfen Sie bei Erhalt der Heizkostenabrechnung immer folgende 3 Punkte:

  1. Wurde die Abrechnungsfrist eingehalten?
  2. Welche Abrechnungsart wurde verwendet (verbrauchsabhängig, flächenabhängig)?
  3. Können Sie die Höhe der Heizkosten nachrechnen?

 

 

 

1. Wurde  die Abrechnungsfrist eingehalten?

Der Vermieter hat nur eine bestimmte Frist, um seine Nebenkostenabrechnung (in dieser ist die Heizkostenabrechnung enthalten) zu erstellen. Diese beträgt 12 Monate. Wird die Nebenkostenabrechnung danach zugestellt, kann der Vermieter keine Nachzahlung mehr verlangen.

Weitere Infos zur Abrechnungsfrist der Nebenkostenabrechnung

2. Welche Abrechnungsart wurde verwendet?

Grundsätzlich gibt es 2 mögliche Arten der Heizkostenabrechnung:

  • Abrechnung nach dem Verbrauch
  • Abrechnung nach Quadratmeter

Der Vermieter kann nicht einfach nur nach der Wohnungsgröße abrechnen, denn das würde manchen Mieter benachteiligen. So könnte ein Mieter mit einer großen Wohnung sehr wenig heizen, müßte aber dennoch hohe Heizkosten bezahlen.

Nur nach tatsächlichem Verbrauch (Zähler am Heizkörper) wird der Vermieter jedoch auch nicht abrechnen, denn es gibt Kosten, die unabhängig vom Verbrauch anfallen (z.B. Schornsteinfeger, Wartung, etc.).

Es werden daher i.d.R. 30% flächenabhängig und 70% verbrauchsabhängig abgerechnet. Werden über 70% verbrauchsabhängig abgerechnet, muss dies vorher im Mietvertrag vereinbart worden sein.

Weicht Ihre Heizkostenabrechnung von dieser 70/30 Regel ab, sollten Sie stutzig werden.

3. Können Sie die Höhe der Heizkosten nachrechnen?

Es gibt natürlich auch Formvorschriften, die der Vermieter einhalten muss. So müssen Sie die Höhe der Heizkosten nachvollziehen (also nachrechnen) können. Dazu benötigen Sie alle zugrunde liegende Angaben.

So müssen z.B. die gesamten Heizkosten der Mietanlage, bzw. des Mietshauses angegeben werden. Zudem benötigen Sie die Gesamtfläche, Verbrauchseinheiten, Kosten der Warmwasseraufbereitung und die Formel, nach der die Heizkosten und der Warmwasseranteil berechnet wurden.

Beim Brennstoffverbrauch ist auf Anfangs- und Restbestand zu achten. Beide müssen angegeben werden. Akzeptieren Sie keine Falschangaben (0-Liter Angaben, gleiche Angaben bei Anfangs- und Restbestand).

Mit dem Nebenkosten-Rechner können Sie sehen, ob Ihre Heizkosten plausibel erscheinen. Er vergleicht Sie mit vielen anderen mit ähnlichen Wohnungsgrößen in Ihrer Region.

Professionelle und individuelle Hilfe kann natürlich ein Anwalt geben, der sich auf Mietrecht spezialisiert hat.
Hier finden Sie einen Mietrecht Anwalt in Ihrer Nähe

 

 

Abrechnung von Heizkosten nach Wirtschaftseinheiten

Donnerstag, 20. Januar 2011

Mehrere Wohngebäude können von Beginn des Mietverhältnisses an zu einer Abrechnungseinheit zusammengefasst werden, auch wenn im Mietvertrag als Mietsache nur eines der Gebäude bezeichnet wird (BGH, Urt. v. 14.07.2010 – VIII ZR 290/09).

Einheitliche Abrechnung der Heizkosten für mehrere Gebäude.

Dienstag, 21. Dezember 2010

Der Vermieter darf auch ohne gesonderte Vereinbarung mit dem Mieter die Heiz- und Warmwasserkosten für mehrere Gebäude in einer Abrechnung zusammenfassen, wenn sie durch eine Gemeinschaftsheizung versorgt werden (BGH, Urt. v. 14.07.10 – VIII ZR 290/09).

Darauf achten bei der Prüfung der Nebenkostenabrechnung

Sonntag, 14. November 2010

Lange dauert es nicht mehr, dann flattern wieder Nebenkostenabrechnungen (Betriebskostenabrechnungen) ins Haus tausender Mieter.

Wir haben hier 6 Punkte zusammengestellt, die Sie auf Ihrer Nebenkostenabrechnung überprüfen sollten.

1. Vereinbarungsprinzip

Im Mietrecht gilt der Grundsatz, dass Betriebskosten auf den Mieter nur umgelegt werden dürfen, wenn dies im Mietvertrag zwischen Mieter und Vermieter vereinbart ist. Dies ist im BGB geregelt.
Nebenkosten, die nicht Bestandteil der Vereinbarung sind, können auch nicht vom Vermieter abgerechnet werden. Nicht akzeptieren müssen Sie z.B. Kosten für Bankkontogebühren.

2. Aufteilung der Nebenkosten (Umlage)

Grundsätzlich wird nach Wohnfläche abgerechnet, falls nichts anderes vereinbart wurde. Achten Sie darauf. Besteht eine Vereinbarung? Die Vereinbarung kann beinhalte, dass nach Wohneinheiten oder Personen abgerechnet wird. Heizkosten und Warmwasser werden immer nach dem jeweiligen Verbrauch abgerechnet.

3. Heizkosten und Warmwasser

Bei Passivhäusern ist keine verbrauchsabhängige Abrechnung notwendig. Ansonsten müssen 70% der Warmwasser- und Heizkosten nach Verbrauch und 30% nach Wohnfläche abgerechnet werden. Prüfen Sie diese Angaben auf der Nebenkostenabrechnung.
Eine Abweichung von der 70/30 Regel kann bei gut gedämmten Häusen (mind. Wärmeschutzverordnung 1995) gerechtfertigt sein.

4. Zeitpunkt der Nebenkostenabrechnung

Ein Jahr nach Ende des Abrechnungszeitraums muss der Vermieter die Nebenkosten präsentieren. Eine spätere Nachforderung ist nicht zulässig. Nur falls der Vermieter keien Schuld an der verspäteten Abrechnung trägt, kann eine Ausnahme gerechtfertigt sein.
Der Mieter kann verspätet abgerechnete Nebenkosten, welche bereits bezahlt wurden zudem zurückfordern.
Siehe: >> Fristgerechte Nebenkostenabrechnung

5. Einsichtnahme

Pochen Sie auf Ihr Recht alle Belege vom Vermieter einsehen zu dürfen.

6. Formelle Richtigkeit

Es gibt feste Regeln, wie eine Nebenkostenabrechnung (Betriebskostenabrechnung) aussehen muss. Lassen Sie einen Fachmann prüfen, ob diese vom Vermieter alle erfüllt wurden. Der DMB ist dabei ein guter Ansprechpartner. Prüfen und Ihre Ansprüche durchsetzen kann zudem am besten Ihr Rechsanwalt.

Umlage der Kosten für Verbrauchserfassungsgeräte.

Montag, 23. August 2010

Der Vermieter vereinbart für die Verbrauchserfassungsgeräte an den Heizkörpern eine wesentliche höhere als die marktübliche Miete. Der Mieter verweigert die Zahlung der anteilig umgelegten Betriebskosten.

Das LG Köln gibt dem Mieter recht. Der Vermieter könne die Kosten für Verbrauchserfassungsgeräte nur dann umlegen, wenn er dieses Verhalten sachlich rechtfertigen kann. Gelingt ihm dieser Nachweis nicht oder erklärt er sich zu dieser Frage nicht, ist von einem Verstoß gegen das betriebskostenrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot auszugehen (LG Köln, Urt. v. 04.11.2004 – 6 S 36/04).

Kosten für Reinigung des Öltanks

Montag, 31. Mai 2010

Bei den wiederkehrenden Kosten für die Reinigung eines Öltanks einer Heizungsanlage handelt es sich um umlagefähige Kosten, die der Vermieter auf den Mieter umlegen kann. Fallen diese Kosten nicht jährlich, sondern in größeren zeitlichen Abständen an, können die gesamten Kosten grundsätzlich in dem Abrechnungszeitraum umgelegt werden, in dem sie entstehen (BGH, Urt. v. 11.11.09 – VIII ZR 221/08, www.bundesgerichtshof.de).

Ordnungsgemäße Heizkostenabrechnung

Mittwoch, 12. Mai 2010

Für die formelle Ordnungsmäßigkeit der Heizkostenabrechnung reicht es aus, wenn in der Abrechnung die Summe der Verbrauchsmengen und die hierfür angefallenen Kosten ausgewiesen sind. Eine Angabe des Anfangs- und/oder Endbestandes ist ebenso wenig erforderlich wie die einzelnen Bezugsmengen im Abrechnungszeitraum (BGH, Urt. v. 25.11.2009 – VIII 322/08 – www.bundesgerichtshof.de).