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Mit ‘Bundesgerichtshof’ getaggte Artikel

Heizkosten Urteil: Vermieter muss nach Verbrauch abrechnen

Mittwoch, 01. Februar 2012

Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat heute (01.02.2012) ein Urteil gefällt, dass durchaus Auswirkungen auf bestehende Heizkosten Forderungen von Vermietern haben wird.

Die Richter urteilten, dass es nicht zulässig sei, dem Mieter die Abschlagzahlungen in Rechnung zu stellen, die im Voraus an den Energieversorger geleistet werden.

Eine Berechnung anhand der Vorauszahlungen könne zu Ungerechtigkeiten führen, weil dafür nicht der aktuelle Verbrauch, sondern der des Vorjahres maßgeblich sei, so die Richter (Az.: V III ZR 156/11).

In der Klage eines Vermieters verlangt dieser die Nachzahlung von Heizkosten für die Jahre 2007 und 2008.

Dabei wurden nach dem sog. Abflussprinzip lediglich die im Abrechnungszeitraum geleisteten Vorauszahlungen durch den Vermieter an den Energieversorger abgerechnet. Dies ist nach dem neuesten Urteil nun nicht zulässig, da nur der Verbrauch des vergangenen Jahres zugrunde gelegt wird und somit nicht den Verbrauch des Mieters im Abrechnungszeitraum abbildet.

Die Nebenkostenabrechnung (Heizkostenabrechnung) ist damit zwar nicht gänzlich ungültig, die Mieterin darf in diesem Fall jedoch die nicht verbrauchsabhängig abgerechneten Heizkosten um 15% kürzen.

Maßgebliche Rechtsgrundlage (Heizkostenverordnung Auszug):

§ 6 HeizkostenV: Pflicht zur verbrauchsabhängigen Kostenverteilung

(1) Der Gebäudeeigentümer hat die Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser auf der Grundlage der Verbrauchserfassung nach Maßgabe der §§ 7 bis 9 auf die einzelnen Nutzer zu verteilen. …

§ 12 HeizkostenV: Kürzungsrecht, Übergangsregelung

(1) Soweit die Kosten der Versorgung mit Wärme oder Warmwasser entgegen den Vorschriften dieser Verordnung nicht verbrauchsabhängig abgerechnet werden, hat der Nutzer das Recht, bei der nicht verbrauchsabhängigen Abrechnung der Kosten den auf ihn entfallenden Anteil um 15 vom Hundert zu kürzen. …

siehe auch: http://www.gesetze-im-internet.de/heizkostenv/index.html
Entscheidung BGH: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=59070&linked=pm&Blank=1

Mieterhöhung bei unwirksamer Schönheitsreparaturklausel.

Donnerstag, 10. Februar 2011

Bei öffentlich gefördertem, preisgebundenem Wohnraum ist der Vermieter berechtigt, die Kostenmiete einseitig um den Zuschlag nach § 28 Abs. 4 II. BV zu erhöhen, wenn im Mietvertrag eine Schönheitsreparaturklausel enthalten und die Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter unwirksam ist (BGH, Urteil vom 24. März 2010 – VIII ZR 177/09)

Fachhandwerkerklausel unwirksam.

Dienstag, 08. Februar 2011

Eine in Formularmietverträgen über Wohnraum enthaltene Klausel, wonach es dem Mieter obliegt, die Schönheitsreparaturen “ausführen zu lassen”, benachteiligt den Mieter unangemessen und ist deshalb unwirksam, wenn sie bei kundenfeindlichster Auslegung dem Mieter dadurch die Möglichkeit der kostensparenden Eigenleistung nimmt, dass sie als Fachhandwerkerklausel verstanden werden kann (BGH, Urteil vom 9. Juni 2010 – VIII ZR 294/09).

Mieterhöhung bei unwirksamer Schönheitsreparaturklausel.

Mittwoch, 02. Februar 2011

Einer Mieterhöhung im Falle einer unwirksamen Schönheitsreparaturklausel bei preisgebundenem Wohnraum ist zulässig. Der Vermieter bei öffentlich gefördertem, preisgebundenem Wohnraum ist berechtigt, die Kostenmiete einseitig um den Zuschlag nach § 28 Abs. 4 II. BV zu erhöhen, wenn die im Mietvertrag enthaltene Klausel über die Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter unwirksam ist (BGH, Beschluss vom 13.07.2010 – VIII ZR 281/09).

Abgeltungsbetrag einschließlich Umsatzsteuer.

Donnerstag, 27. Januar 2011

Die Parteien schlossen eine Vereinbarung nach der der Mieter “die anteiligen Kosten für die Schönheitsreparaturen entsprechend dem Kostenvoranschlag des Vermieters oder eines vom Vermieter eingeholten Kostenvoranschlags eines Fachbetriebs zu zahlen” hat. Die Vereinbarung sieht weiter vor, dass es dem Mieter unbenommen bleibt, einen günstigeren Kostenvoranschlag eines Fachbetriebs vorzulegen.  Diese Vereinbarung führt dazu, dass der Mieter die anteiligen Kosten für künftige Schönheitsreparaturen nach einem Kostenvoranschlag des Vermieters oder eines Fachbetriebs zu zahlen hat. Der Mieter schuldet den Abgeltungsbetrag einschließlich der Umsatzsteuer (BGH, Urteil vom 16. Juni 2010 – VIII ZR 280/09).

Abrechnung von Heizkosten nach Wirtschaftseinheiten

Donnerstag, 20. Januar 2011

Mehrere Wohngebäude können von Beginn des Mietverhältnisses an zu einer Abrechnungseinheit zusammengefasst werden, auch wenn im Mietvertrag als Mietsache nur eines der Gebäude bezeichnet wird (BGH, Urt. v. 14.07.2010 – VIII ZR 290/09).

Einheitliche Abrechnung der Heizkosten für mehrere Gebäude.

Dienstag, 21. Dezember 2010

Der Vermieter darf auch ohne gesonderte Vereinbarung mit dem Mieter die Heiz- und Warmwasserkosten für mehrere Gebäude in einer Abrechnung zusammenfassen, wenn sie durch eine Gemeinschaftsheizung versorgt werden (BGH, Urt. v. 14.07.10 – VIII ZR 290/09).

Angabe von „Personenbruchteilen“ ist unschädlich.

Dienstag, 14. Dezember 2010

Der Mieter verweigert die Nachzahlung aus einer Betriebskostenabrechnung. Der Vermieter hat die Betriebskosten nach Personen umgelegt und die Gesamtzahl mit einem Dezimalbruch angegeben. Der Mieter ist der Auffassung dies führt zur formellen Unwirksamkeit der Abrechnung, da die Ermittlung dieser Zahl nicht erkennbar sei.

Der Bundesgerichtshof gibt der Klage des Vermieters statt. Eine Umlage nach dem Personenschlüssel ist grundsätzlich zulässig. Die Angabe der Gesamtzahl reiche auch aus. Wie der Vermieter diese Zahl ermittelt hat, spielt für die Frage der formellen Rechtmäßigkeit dagegen keine Rolle. Dies ergebe sich nur aus der Belegungsliste, die der Mieter im Rahmen der Belegeinsicht auch einsehen könne (BGH, Urt. v. 15.09.10 – VIII ZR 181/09).

Darlegungs- und Beweislast für erhebliche Mehrkosten.

Dienstag, 07. Dezember 2010

Der Mieter hat diejenigen Tatsachen vorzutragen und gegebenenfalls zu beweisen, welche einen Vorwegabzug aus Gründen der Billigkeit ausnahmsweise geboten erscheinen lassen. Der Nachweis einer erheblichen Mehrbelastung kann nicht durch einen Vergleich mit den in einem Betriebskostenspiegel ausgewiesenen Durchschnittswerten geführt werden (BGH, Urt. v. 11.08.2010 – VIII ZR 45/10).

Keine formelle Unwirksamkeit bei fehlendem Vorwegabzug.

Dienstag, 30. November 2010

Fehlt in einer Betriebskostenabrechnung für ein gemischt genutztes Gebäude der Vorwegabzug für die gewerbliche Nutzung, ist die Abrechnung auch dann nicht formell unwirksam, wenn durch die gewerbliche Nutzung ein erheblicher Mehrverbrauch verursacht wird und deshalb ein Vorwegabzug geboten ist (BGH, Urt. v. 11.08.2010 – VIII ZR 45/10).