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Mit ‘Betriebskostenabrechnung’ getaggte Artikel

Heizkostenabrechnung überprüfen! Unsere Tipps

Montag, 07. März 2011

Gerade jetzt werden wieder viele Heizkostenabrechnungen erstellt, bzw. die Heizkosten an den Heizkörpern abgelesen. Dabei passieren immer wieder Fehler bei der Abrechnung, meist ist der Mieter der Benachteiligte.

Nebenkostenabrechnung und heizkostenabrechnung

(Foto: H-J Paulsen, Fotolia)

Prüfen Sie bei Erhalt der Heizkostenabrechnung immer folgende 3 Punkte:

  1. Wurde die Abrechnungsfrist eingehalten?
  2. Welche Abrechnungsart wurde verwendet (verbrauchsabhängig, flächenabhängig)?
  3. Können Sie die Höhe der Heizkosten nachrechnen?

 

 

 

1. Wurde  die Abrechnungsfrist eingehalten?

Der Vermieter hat nur eine bestimmte Frist, um seine Nebenkostenabrechnung (in dieser ist die Heizkostenabrechnung enthalten) zu erstellen. Diese beträgt 12 Monate. Wird die Nebenkostenabrechnung danach zugestellt, kann der Vermieter keine Nachzahlung mehr verlangen.

Weitere Infos zur Abrechnungsfrist der Nebenkostenabrechnung

2. Welche Abrechnungsart wurde verwendet?

Grundsätzlich gibt es 2 mögliche Arten der Heizkostenabrechnung:

  • Abrechnung nach dem Verbrauch
  • Abrechnung nach Quadratmeter

Der Vermieter kann nicht einfach nur nach der Wohnungsgröße abrechnen, denn das würde manchen Mieter benachteiligen. So könnte ein Mieter mit einer großen Wohnung sehr wenig heizen, müßte aber dennoch hohe Heizkosten bezahlen.

Nur nach tatsächlichem Verbrauch (Zähler am Heizkörper) wird der Vermieter jedoch auch nicht abrechnen, denn es gibt Kosten, die unabhängig vom Verbrauch anfallen (z.B. Schornsteinfeger, Wartung, etc.).

Es werden daher i.d.R. 30% flächenabhängig und 70% verbrauchsabhängig abgerechnet. Werden über 70% verbrauchsabhängig abgerechnet, muss dies vorher im Mietvertrag vereinbart worden sein.

Weicht Ihre Heizkostenabrechnung von dieser 70/30 Regel ab, sollten Sie stutzig werden.

3. Können Sie die Höhe der Heizkosten nachrechnen?

Es gibt natürlich auch Formvorschriften, die der Vermieter einhalten muss. So müssen Sie die Höhe der Heizkosten nachvollziehen (also nachrechnen) können. Dazu benötigen Sie alle zugrunde liegende Angaben.

So müssen z.B. die gesamten Heizkosten der Mietanlage, bzw. des Mietshauses angegeben werden. Zudem benötigen Sie die Gesamtfläche, Verbrauchseinheiten, Kosten der Warmwasseraufbereitung und die Formel, nach der die Heizkosten und der Warmwasseranteil berechnet wurden.

Beim Brennstoffverbrauch ist auf Anfangs- und Restbestand zu achten. Beide müssen angegeben werden. Akzeptieren Sie keine Falschangaben (0-Liter Angaben, gleiche Angaben bei Anfangs- und Restbestand).

Mit dem Nebenkosten-Rechner können Sie sehen, ob Ihre Heizkosten plausibel erscheinen. Er vergleicht Sie mit vielen anderen mit ähnlichen Wohnungsgrößen in Ihrer Region.

Professionelle und individuelle Hilfe kann natürlich ein Anwalt geben, der sich auf Mietrecht spezialisiert hat.
Hier finden Sie einen Mietrecht Anwalt in Ihrer Nähe

 

 

Abrechnung von Heizkosten nach Wirtschaftseinheiten

Donnerstag, 20. Januar 2011

Mehrere Wohngebäude können von Beginn des Mietverhältnisses an zu einer Abrechnungseinheit zusammengefasst werden, auch wenn im Mietvertrag als Mietsache nur eines der Gebäude bezeichnet wird (BGH, Urt. v. 14.07.2010 – VIII ZR 290/09).

Was tun bei Unklarheiten in der Nebenkostenabrechnung?

Dienstag, 04. Januar 2011

Hat der Mieter Einwände bezüglich der Nebenkostenabrechnung, so sollte er sich direkt an seinen Vermieter wenden. Ein Kontakt zum Ableseunternehmen macht keinen Sinn, da diese nur die ausführende Stelle darstellen.

Grundsätzlich hat der Mieter 12 Monate Zeit seine Einwände vorzubringen. Meist sind die Zahlungen aus der Nebenkostenabrechnung jedoch bereits nach 30 Tagen fällig, diese Zahlungsfrist muss auch eingehalten werden. Es empfiehlt sich also unverzüglich seine Bedenken vorzubringen oder sich mit einem spezialisierten Anwalt zu unterhalten.

Angabe von „Personenbruchteilen“ ist unschädlich.

Dienstag, 14. Dezember 2010

Der Mieter verweigert die Nachzahlung aus einer Betriebskostenabrechnung. Der Vermieter hat die Betriebskosten nach Personen umgelegt und die Gesamtzahl mit einem Dezimalbruch angegeben. Der Mieter ist der Auffassung dies führt zur formellen Unwirksamkeit der Abrechnung, da die Ermittlung dieser Zahl nicht erkennbar sei.

Der Bundesgerichtshof gibt der Klage des Vermieters statt. Eine Umlage nach dem Personenschlüssel ist grundsätzlich zulässig. Die Angabe der Gesamtzahl reiche auch aus. Wie der Vermieter diese Zahl ermittelt hat, spielt für die Frage der formellen Rechtmäßigkeit dagegen keine Rolle. Dies ergebe sich nur aus der Belegungsliste, die der Mieter im Rahmen der Belegeinsicht auch einsehen könne (BGH, Urt. v. 15.09.10 – VIII ZR 181/09).

Keine formelle Unwirksamkeit bei fehlendem Vorwegabzug.

Dienstag, 30. November 2010

Fehlt in einer Betriebskostenabrechnung für ein gemischt genutztes Gebäude der Vorwegabzug für die gewerbliche Nutzung, ist die Abrechnung auch dann nicht formell unwirksam, wenn durch die gewerbliche Nutzung ein erheblicher Mehrverbrauch verursacht wird und deshalb ein Vorwegabzug geboten ist (BGH, Urt. v. 11.08.2010 – VIII ZR 45/10).

Fragen und Antworten zur Nebenkostenabrechnung

Dienstag, 16. November 2010

Die Umlage und Abrechnung von Betriebskosten im Bereich der Wohnraummiete beschäftigt seit langem und umfangreich die Gerichte in Deutschland. Nicht selten enden diese Streitigkeiten vor dem höchsten deutschen Zivilgericht, dem Bundesgerichtshof.

Die Rechtsmaterie ist schwierig und die Rechtsprechung entsprechend umfangreich und teilweise auch sehr uneinheitlich. Es verbietet sich deshalb vollständig allgemeinverbindliche Regelungen oder Grundsätze aufzustellen.
Die betroffenen Mieter stellen sich aber auch regelmäßig die gleichen Fragen.

Viele diese Fragen können dennoch überwiegend gleichlautend beantwortet werden. Eine Auswahl der häufigsten und grundlegendsten Fragen und deren Beantwortung finden Sie im Folgenden.

Beachten Sie aber, dass jeder Fall letztlich anders ist und einer individuellen Prüfung bedarf, die nur durch fachkundig geschulte Stellen geleistet werden kann.

>>Wann muss ich Betriebskosten bezahlen?
>>Was sind Betriebskosten?
>>Welche Betriebskosten muss ich bezahlen?
>>Muss der Vermieter über die Betriebskosten abrechnen?
>>Wann muss der Vermieter über die Betriebskosten abrechnen?
>>Welche grundlegenden Voraussetzungen muss eine Betriebskostenabrechnung erfüllen?
>>Kann ich mich gegen die Betriebskostenabrechnung zur Wehr setzen?
>>Was kann ich tun, wenn der Vermieter nicht über die Betriebskosten abrechnet?
>>Was passiert bei einem Auszug?
>>Kann von den Grundsätzen zu Lasten des Mieters abgewichen werden?

Darauf achten bei der Prüfung der Nebenkostenabrechnung

Sonntag, 14. November 2010

Lange dauert es nicht mehr, dann flattern wieder Nebenkostenabrechnungen (Betriebskostenabrechnungen) ins Haus tausender Mieter.

Wir haben hier 6 Punkte zusammengestellt, die Sie auf Ihrer Nebenkostenabrechnung überprüfen sollten.

1. Vereinbarungsprinzip

Im Mietrecht gilt der Grundsatz, dass Betriebskosten auf den Mieter nur umgelegt werden dürfen, wenn dies im Mietvertrag zwischen Mieter und Vermieter vereinbart ist. Dies ist im BGB geregelt.
Nebenkosten, die nicht Bestandteil der Vereinbarung sind, können auch nicht vom Vermieter abgerechnet werden. Nicht akzeptieren müssen Sie z.B. Kosten für Bankkontogebühren.

2. Aufteilung der Nebenkosten (Umlage)

Grundsätzlich wird nach Wohnfläche abgerechnet, falls nichts anderes vereinbart wurde. Achten Sie darauf. Besteht eine Vereinbarung? Die Vereinbarung kann beinhalte, dass nach Wohneinheiten oder Personen abgerechnet wird. Heizkosten und Warmwasser werden immer nach dem jeweiligen Verbrauch abgerechnet.

3. Heizkosten und Warmwasser

Bei Passivhäusern ist keine verbrauchsabhängige Abrechnung notwendig. Ansonsten müssen 70% der Warmwasser- und Heizkosten nach Verbrauch und 30% nach Wohnfläche abgerechnet werden. Prüfen Sie diese Angaben auf der Nebenkostenabrechnung.
Eine Abweichung von der 70/30 Regel kann bei gut gedämmten Häusen (mind. Wärmeschutzverordnung 1995) gerechtfertigt sein.

4. Zeitpunkt der Nebenkostenabrechnung

Ein Jahr nach Ende des Abrechnungszeitraums muss der Vermieter die Nebenkosten präsentieren. Eine spätere Nachforderung ist nicht zulässig. Nur falls der Vermieter keien Schuld an der verspäteten Abrechnung trägt, kann eine Ausnahme gerechtfertigt sein.
Der Mieter kann verspätet abgerechnete Nebenkosten, welche bereits bezahlt wurden zudem zurückfordern.
Siehe: >> Fristgerechte Nebenkostenabrechnung

5. Einsichtnahme

Pochen Sie auf Ihr Recht alle Belege vom Vermieter einsehen zu dürfen.

6. Formelle Richtigkeit

Es gibt feste Regeln, wie eine Nebenkostenabrechnung (Betriebskostenabrechnung) aussehen muss. Lassen Sie einen Fachmann prüfen, ob diese vom Vermieter alle erfüllt wurden. Der DMB ist dabei ein guter Ansprechpartner. Prüfen und Ihre Ansprüche durchsetzen kann zudem am besten Ihr Rechsanwalt.

Versicherungen

Mittwoch, 20. Oktober 2010

Der Vermieter darf die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung in einer Summe unter der Kostenposition „Versicherung“ zusammenfassen (BGH, Urt. v. 16.09.2009 – VIII ZR 346/08).

Anpassung der Vorauszahlungen auch bei verspäteter Abrechnung.

Mittwoch, 13. Oktober 2010

Der Vermieter rechnet über die Betriebskosten 2005 erst im April 2007 ab. Die Nachzahlung wird nicht mehr geltend gemacht, jedoch fordert der Vermieter erhöhte Vorauszahlungen.

Der BGH gibt dem Vermieter recht. Die Nichteinhaltung der Abrechnungsfrist steht einer Anpassung der Vorauszahlungen nicht entgegen. Eine Erhöhung der Vorauszahlungen nach § 560 BGB setzt nur eine formell ordnungsgemäße Abrechnung voraus. Das Gesetz spricht nicht davon, dass diese auch innerhalb der Ausschlussfrist zugehen müsste (BGH, Urt. v. 16.06.2010 – VIII ZR 258/09).

Rückforderung von Vorauszahlungen.

Montag, 11. Oktober 2010

Der Mieter kann nach Vertragsende und Ablauf der Abrechnungsfrist die Rückzahlung sämtlicher Vorauszahlungen fordern, wenn der Vermieter keine formell ordnungsgemäße Abrechnung erteilt hat. Der Vermieter, der die Abrechnung zusammen mit den Belegkopien übersendet, trägt die Beweislast für den Zugang der Abrechnung. Er durfte auch die Belegeinsicht nicht verweigern, da er keinen Nachweis für den Zugang der Belegkopien führen konnte (LG Landau, Urt. v. 11.01.2010 – 1 S 68/09).