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Mit ‘Betriebskosten’ getaggte Artikel

Nebenkostenspiegel 2009 veröffentlicht

Freitag, 01. April 2011

Nebenkostenspiegel Deutschland 200901.04.2011: Heute wurde der Nebenkostenspiegel für Deutschland 2009 von www.nebenkosten-rechner.de veröffentlicht.

Nachdem vor kurzem der Nebenkostenspiegel 2008 vorgestellt wurde, sind nun auch die einzelnen Betriebskosten der deutschen Mieter aus dem letzten relevanten Abrechnungsjahr 2009 verfügbar.

Die durchschnittlichen Betriebskosten sind seit dem vorangegangenen Jahr leicht gestiegen, sie betragen 2,52 €/qm im Monat (vgl. 2008: 2,49 €/qm).

Große Veränderungen in den einzelnen Positionen der Nebenkostenabrechnung sind kaum zu verzeichnen. Am auffälligsten ist noch die Verringerung der Heizkosten um über 2%. Die Heizkosten Werte, die die Nutzer des Nebenkostenrechners angegeben haben, unterscheiden sich sehr von denen des Betriebskostenspiegels des Deutschen Mieterbundes, der hier optimistischer im Sinne der Mieter zu sein scheint.

Daneben sind die angegebenen Werte des Nebenkostenspiegels an weiteren Stellen deutlich höher als die des Betriebskostenspiegels. Aufzugskosten sind so im Schnitt bei 0,19 € (DMB: 0,13 €), die Kosten für den Hausmeister bei 0,23 € (DMB: 0,18 €). Bei Grundsteuer, Versicherungen oder auch der Müllbeseitigung liegen die Werte beider Untersuchungen fast deckungsgleich.

Der Nebenkostenspiegel wertet die Daten von weit über 10.000 eingegebenen Nebenkostenabrechnungen aus und kann somit eine sehr realistisches Bild der Nebenkosten in Deutschland zeichnen. Natürlich kann es im konkreten Mietverhältnis zu Abweichungen kommen, jedoch kann der Nebenkostenspiegel dazu dienen, bei größeren Abweichungen von diesem, etwas genauer in die eigene Nebenkostenabrechnung zu schauen und die Positionen zu kontrollieren.

Auch für 2010 liegen bereits viele Daten vor. Es zeichnet sich ab, dass insbesondere Strom- und Heizkosten wohl auffällig steigen werden, die kalten Betriebskosten eher moderat.

Hier geht es zum Nebenkostenspiegel 2009: Alle durchschnittlichen Nebenkosten in Deutschland 2008

Überprüfen auch Sie mit dem Nebenkostenrechner ob Ihre Nebenkostenabrechnung zu hoch ausgefallen ist. Kostenlos und in wenigen Klicks erledigt.

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Nebenkostenspiegel 2008 ist da

Mittwoch, 30. März 2011

Nebenkosten (Betriebskosten) in Deutschland in 2008Der Nebenkostenspiegel oder auch Betriebskostenspiegel 2008 ist da.
Nebenkosten-rechner.de präsentiert damit den ersten eigenen Nebenkostenspiegel für Deutschland.

Insgesamt haben Wohnraummieter im Jahr 2008 in Deutschland durchschnittlich 2,49 € (Summe der Einzelwerte: 3,37 €) pro Monat und Quadratmeter Wohnfläche bezahlt. Hier muss beachtet werden, dass nicht für jede Mietwohnung Aufzugskosten, Kosten für Gartenreinigung oder andere Posten abgerechnet werden können deshalb sind die durchschnittlich gezahlten Nebenkosten geringer als die Summe der Einzelwerte. Im Vergleich hierzu ermittelte der DMB in seinem Betriebskostenspiegel 2008 für Deutschland einen Wert von 2,91 € pro qm pro Monat als Summe der Einzelwerte (Quelle: DMB, Betriebskostenspiegel für Deutschland).

Bei einer durchschnittlichen Wohnungsgröße von 77,33 qm waren die deutschen Wohnungsmieter deshalb durchschnittlich mit monatlichen Betriebskosten in Höhe von 192,65 € belastet.

Ein Vergleich der Einzelwerte des Nebenkostenspiegels von www.nebenkosten-rechner.de mit dem Betriebskostenspiegel des DMB zeigt, dass sowohl die Primärerhebung, als auch die sehr praxisnahe Erhebung direkt beim Mieter zu ähnlichen Ergebnissen führen, beide Erhebungsformen können als fachlich fundiert und zuverlässig angesehen werden. Insbesondere die Aufzugskosten fallen jedoch mit 0,19 € in der Praxis deutlich höher aus. Wasser und Abwasser zeigen ebenfalls eine größere Differenz. Hier könnte die richtige Differenzierung der einzelnen Kostenarten auf der Nebenkostenabrechnung durch den Mieter Probleme bereitet haben.

Interessant ist auch, dass bei den Heizkosten im Durchschnitt 36 % auf die Grundkosten entfallen, was einem Betrag von 0,34 € pro qm pro Monat entspricht. Die HeizKV schreibt vor, dass der Vermieter lediglich zwischen 30 % und 50 % der Heizkosten als Grundkosten umlegen darf (§ 7 Abs. 1 HeizKV). In der Praxis nähert sich dieser Wert der unteren Grenze. Dies dürfte auch im Interesse der Mieter liegen, die weniger Kosten zu tragen haben, wenn sie sich sparsam verhalten.

Der Nebenkostenspiegel 2009 steht bereits in den Startlöchern und wird in den nächsten Tagen zur Verfügung stehen. In regelmäßgem Abstand wird www.nebenkosten-rechner.de dann die Nebenkostenspiegel für sämtliche Bundesländer Deutschlands veröffentlichen.

Auch für einzelne Landkreise, Gemeinden oder auch nur Postleitzahlengebiete kann auf Anfrage ein Nebenkostenspiegel erstellt werden.

Hier geht es zum Nebenkostenspiegel 2008: Alle durchschnittlichen Nebenkosten in Deutschland 2008

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Hausmeister Kosten

Freitag, 18. Februar 2011

Die Kosten für einen Hausmeister werden zu den Betriebskosten gezählt, wenn diese im Mietvertrag stehen.

Umlegen darf der Vermieter typische Hausmeisterarbeiten. So etwas Winterdienst, Reinigung, Gartenpflege, technische Dienste an Aufzug, Heizung & Co.

Nur teilweise umlegen darf er die Hausmeisterkosten, wenn dieser sozusagen für alles Mögliche zuständig ist. Kleinere Reparaturen und Verwaltungsaufgaben sind nie Betriebskosten, auch nicht, wenn sie der Hausmeister übernimmt.

Achten Sie darauf, ob auf der Nebenkostenabrechnung neben den Hausmeisterkosten zusätzlich Hausreinigung, Winterdienst und Gartenpflege abgerechnet worden sind. Ist für diese Arbeiten der Hausmeister zuständig, so wäre dies eine Doppelzahlung und unzulässig, da die Arbeiten mit den Hausmeisterkosten bereits bezahlt sind. Lassen Sie sich den Arbeitsvertrag des Hausmeisters vorlegen, hier sollte angegeben sein, welche Arbeiten er übernehmen muss.

Quelle:
Kosten für Hausmeister (Main-Spitze, 17.02.2011)

Darauf achten bei der Prüfung der Nebenkostenabrechnung

Sonntag, 14. November 2010

Lange dauert es nicht mehr, dann flattern wieder Nebenkostenabrechnungen (Betriebskostenabrechnungen) ins Haus tausender Mieter.

Wir haben hier 6 Punkte zusammengestellt, die Sie auf Ihrer Nebenkostenabrechnung überprüfen sollten.

1. Vereinbarungsprinzip

Im Mietrecht gilt der Grundsatz, dass Betriebskosten auf den Mieter nur umgelegt werden dürfen, wenn dies im Mietvertrag zwischen Mieter und Vermieter vereinbart ist. Dies ist im BGB geregelt.
Nebenkosten, die nicht Bestandteil der Vereinbarung sind, können auch nicht vom Vermieter abgerechnet werden. Nicht akzeptieren müssen Sie z.B. Kosten für Bankkontogebühren.

2. Aufteilung der Nebenkosten (Umlage)

Grundsätzlich wird nach Wohnfläche abgerechnet, falls nichts anderes vereinbart wurde. Achten Sie darauf. Besteht eine Vereinbarung? Die Vereinbarung kann beinhalte, dass nach Wohneinheiten oder Personen abgerechnet wird. Heizkosten und Warmwasser werden immer nach dem jeweiligen Verbrauch abgerechnet.

3. Heizkosten und Warmwasser

Bei Passivhäusern ist keine verbrauchsabhängige Abrechnung notwendig. Ansonsten müssen 70% der Warmwasser- und Heizkosten nach Verbrauch und 30% nach Wohnfläche abgerechnet werden. Prüfen Sie diese Angaben auf der Nebenkostenabrechnung.
Eine Abweichung von der 70/30 Regel kann bei gut gedämmten Häusen (mind. Wärmeschutzverordnung 1995) gerechtfertigt sein.

4. Zeitpunkt der Nebenkostenabrechnung

Ein Jahr nach Ende des Abrechnungszeitraums muss der Vermieter die Nebenkosten präsentieren. Eine spätere Nachforderung ist nicht zulässig. Nur falls der Vermieter keien Schuld an der verspäteten Abrechnung trägt, kann eine Ausnahme gerechtfertigt sein.
Der Mieter kann verspätet abgerechnete Nebenkosten, welche bereits bezahlt wurden zudem zurückfordern.
Siehe: >> Fristgerechte Nebenkostenabrechnung

5. Einsichtnahme

Pochen Sie auf Ihr Recht alle Belege vom Vermieter einsehen zu dürfen.

6. Formelle Richtigkeit

Es gibt feste Regeln, wie eine Nebenkostenabrechnung (Betriebskostenabrechnung) aussehen muss. Lassen Sie einen Fachmann prüfen, ob diese vom Vermieter alle erfüllt wurden. Der DMB ist dabei ein guter Ansprechpartner. Prüfen und Ihre Ansprüche durchsetzen kann zudem am besten Ihr Rechsanwalt.

Wartungskosten für Elektroanlagen.

Mittwoch, 25. August 2010

Der Vermieter rechnet über die Betriebskosten ab und fordert unter anderem einen anteiligen Betrag für die Revision von Elektroanlagen, Gasgeräten, brandschutztechnischen Einrichtungen sowie weiterer installierter Haustechnik. Die Revision der Elektroanlagen wird entsprechend den berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften im Abstand von vier Jahren durchgeführt. Der Mieter verweigert die Zahlung.

Der Bundesgerichtshof gibt dem Vermieter recht. Wiederkehrende Kosten, die dem Vermieter zur Prüfung der Betriebssicherheit der Elektroanlage entstünden, seien Betriebskosten, die bei entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung der Mietvertragsparteien als „sonstige Betriebskosten” i.S. von § BetrKV § 2 Nr. 17 der Betriebskostenverordnung auf den Mieter umgelegt werden könnten BGH. Urt. v. 14. 2. 2007 – VIII ZR 123/06).

Reinigungskosten für Öltank sind Betriebskosten.

Mittwoch, 18. August 2010

Der Vermieter lässt alle 5-7 Jahre den Öltank der Heizungsanlage reinigen. Die Kosten stellt er in die Betriebskostenabrechnung ein. Der Mieter verweigert insoweit die Zahlung. Der Vermieter beschreitet den Rechtsweg.

Der Bundesgerichtshof gibt dem Vermieter recht. Die Kosten der Öltankreinigung seien umlegbare Kosten der Reinigung der Heizungsanlage gemäß § 2 Nr. 4a BetrKV. Ein Turnus von 5-7 Jahren reiche aus, um die Kosten als „laufend“ zu qualifizieren. Damit handele es sich auch nicht um Instandhaltungskosten (BGH, Urt. v. 11.11.2009 – VIII ZR 221/08).

Kosten der Sperrmüllentsorgung trägt der Mieter.

Montag, 16. August 2010

Der Vermieter rechnet über die Betriebskosten ab. Der Mieter wehrt sich gegen die Umlage der Kosten für die Sperrmüllbeseitigung.

Der Bundesgerichtshof gibt dem Vermieter recht. Die Kosten für die Sperrmüllbeseitigung gehören zu den Kosten der Müllbeseitigung. Unschädlich sei, dass die Sperrmüllkosten nicht jährlich entstehen, sondern laufend. Die Kosten könnten auch dann umgelegt werden, wenn Nicht-Mieter den Müll rechtswidrig auf dem Gelände entsorgen würden (BGH, Urt. v. 13.01.2010 – VIII ZR 137/09).

Kosten für die Dachrinnenreinigung

Freitag, 14. Mai 2010

Die Kosten einer Dachrinnenreinigung können als sonstige Betriebskosten nach Nr. 17 der Anlage 3 zu § 27 II. BV a.F. (jetzt: § 2 BetrKV) auf den Mieter umgelegt werden. Allerdings bedarf die Umlage sonstiger Betriebskosten i.S. v. Nr.17 der Anlage 3 zu § 27 II BV. a.F. (jetzt: § 2 BetrKV) einer gesonderten Vereinbarung . Sonstige Betriebskosten sind nur dann umlagefähig, wenn die Umlegung der im einzelnen bestimmten Kosten mit dem Mieter vereinbart worden ist (BGH, Urt .v. 07.04.04 – VIII ZR 167/03, www.bundesgerichtshof.de).

Nebenkosten bei Vermieterwechsel

Samstag, 08. Mai 2010

Nach einem Eigentumswechsel ist nicht der Erwerber, sondern der Veräußerer gegenüber dem Mieter zur Abrechnung der Betriebskosten verpflichtet und zur Erhebung etwaiger Nachzahlungen berechtigt bezüglich der zum Zeitpunkt des Wechsels im Grundstückseigentum abgelaufenen Abrechnungsperiode (BGH, Urt. v. 3. Dezember 2003 – VIII ZR 168/03, www.bundesgerichtshof.de)

Zwischenablesung der Betriebskosten

Sonntag, 02. Mai 2010

Die Kosten für die Verbrauchserfassung und die Abrechnung von Betriebskosten, die wegen des Auszugs eines Mieters vor Ablauf der Abrechnungsperiode entstehen, sind keine Betriebskosten, sondern Verwaltungskosten, die in Ermangelung anderweitiger vertraglicher Regelung dem Vermieter zur Last fallen (BGH, Urt. v. 14. November 2007 – VIII ZR 19/07, www.bundesgerichtshof.de)