Hat der Mieter bei Anmietung des Objektes Kenntnis davon, dass das Nachbargebäude demnächst abgerissen wird, hat er keinen ANspruch auf Mietminderung wegen Baulärm. Gleiches gilt, wenn das Bauprojekt bei Vertragsschluss öffentlich bekannt war, z.B. durch Zeitunksartikel, Nachrichten oder Rundfunk. Auf eine persönliche Kenntnis des Mieters kommt es in diesem Fall nicht an (AG Eckernförde, Urt. v. 27.04.2010 – 6 C 670/09).
Mit ‘Amtsgericht’ getaggte Artikel
Keine Minderung wegen stadtbekanntem Baulärm.
Dienstag, 25. Januar 2011Zurückbehaltungsrecht bezüglich Zahlung einer Nachforderung.
Montag, 18. Oktober 2010Der Mieter hat ein Zurückbehaltungsrecht bezüglich der Zahlung einer Nachforderung aus der Heizkostenabrechnung bis ihm vom Vermieter die Kopie der Gesamtaufstellung der erfassten Verbrauchseinheiten aller Heizkörper der Liegenschaft überlassen wird (AG Coesfeld, Urt. v. 21.08.2009 – 6 C 93/09).
Baumpflegearbeiten umlagefähig?
Freitag, 01. Oktober 2010Die Kosten für die Kronenpflege eines Baumes zählen zu den Kosten für das Schneiden und Ausästen und sind daher im Rahmen der Kosten für Gartenpflege umlagefähig.
Andres ist dies jedoch zu beurteilen, wenn die Pflegearbeiten seit ca. 20 Jahren nicht mehr durchgeführt wurden. Sind Kosten infolge jahrelanger Vernachlässigung entstanden , so sind dies keine umlagefähigen Kosten, sondern allenfalls Instandsetzungskosten (AG Potsdam, Urt. v. 01.07.2009 – 23 C 457/08).
Baumfällarbeiten als Maßnahme der Gartenpflege
Mittwoch, 29. September 2010Der Vermieter fordert von dem Mieter den Ausgleich einer Betriebskostenabrechnung. In der Abrechnung enthalten ist die Position Gartenpflege, die Kosten von über 4.000,00 € für Baumfällarbeiten enthält. Der Mieter verweigert insoweit die Zahlung.
Das Gericht gibt dem Mieter recht. Die Kosten der Gartenpflege können zwar grundsätzlich auf den Mieter umgelegt werden, wozu auch das Schneiden und Ausästen der Bäume gehört. Jedoch sind Fällkosten nicht erwähnt. Angesichts der langen Lebensdauer von Bäumen kann bei den Fällarbeiten nicht von einer Regelmäßigkeit ausgegangen werden. Auch die ungewöhnlich Höhe der Kosten spricht gegen eine Umlage (A Dinslaken, Urt. 22.12.2008 – 30 C 213/08).
Nachweis für haushaltsnahe Dienstleistungen.
Montag, 27. September 2010Der Vermieter hat auf Verlangen des Mieters Auskunft über die in den abgerechneten Betriebskosten enthaltenen Anteile für haushaltsnahe Dienstleistungen zu erteilen (AG Charlottenburg, Urt. v. 01.07.2009 – 222 C 90/09).
Vorwegabzug der Grundsteuer.
Freitag, 24. September 2010Ein Vorwegabzug für die auf Gewerbe entfallenden Grundsteuern sei nicht notwendig, wenn sie nicht höher sind als für Wohneinheiten dies hat das AG Hohenschönhausen entschieden (AG Hohenschönhausen, Urt. v. 29.05.2008 – 16 C 205/07).
Kein Anspruch des Mieters auf Warmwasser nach fristloser Kündigung.
Freitag, 17. September 2010Der Vermieter hat das Wohnraummietverhältnis wegen Zahlungsverzug fristlos gekündigt. Außerdem stellt er nach vorangegangener Ankündigung die Versorgung mit Warmwasser ein. Die Mieterin, Mutter zweier minderjähriger Kinder, stellt Antrag auf Wiederherstellung und Aufrechterhaltung der Warmwasserversorgung im Rahmen einer einstweiligen Verfügung.
Das Gericht weißt den Antrag der Mieterin ab. Sie sei unstreitig mit der Miete und den Betriebskostenvorauszahlungen in Verzug. Dem Vermieter stünde daher ein Zurückbehaltungsrecht zu. Der Vermieter müsse wegen der Kosten für die Versorgungsleistungen in Vorleistung gehen, ohne dass gesichert sei, ob er diese zurückerhält (AG Waldshut-Tiengen, Beschluss v. 06.07.2009 – 7 C 131/09).
Kosten für die Funktionsprüfung einer Rauchmeldeanlage.
Freitag, 27. August 2010Der Vermieter fordert den Mieter auf, höhere Vorauszahlungen zu leisten, nachdem der Vermieter Rauchmeldeanlagen einbauen lies und die jährlichen Kosten der Funktionsprüfung in die Vorauszahlungen mit einfließen lässt. Der Mieter verweigert die Zahlung.
Das Amtsgericht gibt dem Vermieter recht. Wiederkehrende Kosten, die dem Vermieter zur Prüfung der Betriebssicherheit der Rauchmeldeanlage entstünden, seien Betriebskosten, die bei entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung der Mietvertragsparteien als „sonstige Betriebskosten” i.S. von § BetrKV § 2 Nr. 17 der Betriebskostenverordnung auf den Mieter umgelegt werden könnten (AG Lübeck, Urt. v. 05.11.2007 – 21 C 1668/07).
Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot.
Freitag, 20. August 2010Es bedürfe einer besonders genauen Darlegungen zur Wirtschaftlichkeit der beauftragten Arbeiten, wenn der Vermieter ein Unternehmen, dessen alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer er ist, mit der Gebäudereinigung und weiteren Leistungen am Grundstück beauftragt und die Kosten als Betriebskosten auf die Mieter im Gebäude umgelegt werden sollen (AG Köln Urt. v. 12.02.2007 – 206 C 164/06).
Amtsgericht Köln
Dienstag, 02. Dezember 2008Mit Urteil vom 12.02.2007 hat das Amtsgericht Köln (Az: 206 C 164/06) den Nachforderungsanspruch eines Vermieters wegen Verstoss gegen den Wirtschaftlichkeitsgrundsatz abgelehnt. Die Folge war, dass die Position der Nebenkostenabrechnung, die gegen den Wirtschaftlichkeitsgrundsatz verstossen hat, aus der Abrechnung herauszunehmen war. In den Entscheidungsgründen hat das Amtsgericht Köln ausgeführt: “Gem. § 556 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz BGB ist bei der Betriebskostenabrechnung das Gebot der Wirtschaftlichkeit zu beachten, so dass nur solche Positionen auf den Mieter umzulegen sind, die wirtschaftlich angemessen sind (…)”.
