Der Vermieter lässt alle 5-7 Jahre den Öltank der Heizungsanlage reinigen. Die Kosten stellt er in die Betriebskostenabrechnung ein. Der Mieter verweigert insoweit die Zahlung. Der Vermieter beschreitet den Rechtsweg.
Der Bundesgerichtshof gibt dem Vermieter recht. Die Kosten der Öltankreinigung seien umlegbare Kosten der Reinigung der Heizungsanlage gemäß § 2 Nr. 4a BetrKV. Ein Turnus von 5-7 Jahren reiche aus, um die Kosten als „laufend“ zu qualifizieren. Damit handele es sich auch nicht um Instandhaltungskosten (BGH, Urt. v. 11.11.2009 – VIII ZR 221/08).
Tags: Betriebskosten, Bundesgerichtshof, Öltank
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