Muss der Vermieter über die Betriebskosten abrechnen?
Die Parteien können eine Umlage der Betriebskosten als Pauschale oder als Vorauszahlung vereinbaren, § 556 Abs. 2 Satz 1 BGB:
„Die Vertragsparteien können vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften vereinbaren, dass Betriebskosten als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesen werden“.
Der Vermieter muss nur dann über die Betriebskosten abrechnen, wenn vom Mieter monatlich Vorauszahlungen erhoben werden oder eine Abrechnung vereinbart wurde. Wurde dagegen eine Umlage mittels einer Pauschale vereinbart, schuldet der Vermieter keine Betriebskostenabrechnung.
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