Der Vermieter fordert den Mieter auf, höhere Vorauszahlungen zu leisten, nachdem der Vermieter Rauchmeldeanlagen einbauen lies und die jährlichen Kosten der Funktionsprüfung in die Vorauszahlungen mit einfließen lässt. Der Mieter verweigert die Zahlung.
Das Amtsgericht gibt dem Vermieter recht. Wiederkehrende Kosten, die dem Vermieter zur Prüfung der Betriebssicherheit der Rauchmeldeanlage entstünden, seien Betriebskosten, die bei entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung der Mietvertragsparteien als „sonstige Betriebskosten” i.S. von § BetrKV § 2 Nr. 17 der Betriebskostenverordnung auf den Mieter umgelegt werden könnten (AG Lübeck, Urt. v. 05.11.2007 – 21 C 1668/07).
Tags: Amtsgericht, Betriebskostenabrechnung, Elektroanlage, Vorauszahlungen
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