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Endrenovierungsklausel in Mietverträgen

Gerne genommen: Der Vermieter verlangt vom Mieter, dass die Wohnung bei Mietende renoviert zurückzugeben ist. Damit möchte der Vermieter natürlich sicherstellen, dass er eine einwandfreie Mietswohnung vorfindet.
Leider ist diese Klausle unwirksam, auch an sich gültige Vereinbarungen können durch Veränderung unwirksam werden. Ändert der Vermieter einfach eine Formularklausel ab, so wird sie nicht automatisch zur Individualklausel. So eine Endrenovierung ist jedoch als Formularklausel nicht wirksam.

Besser ist es als Vermieter die bestehenden Formularklauseln nicht abzuändern.

Der BGH hat nun über die Verjährung von Mieteransprüchen auf Erstattung von Renovierungskosten entschieden.
Viele Mieter wissen oft nicht, dass eigentlich der Vermieter grundsätzlich verpflichtet ist, Schönheitsreparaturen durchzuführen.

Führt der Mieter bei Auszug Schönheitsreparaturen durch, obgleich er dazu nicht verpflichtet war, so kann der die Kosten dafür binnen sechs Monaten zurückfordern. Nach dieser Frist verjähren die Ansprüche jedoch.

Im konkreten Fall haben die Mieter die Wohnung renovieren lassen, nach drei Jahren wurde Ihnen bewußt, dass sie dazu nicht verpflichtet waren (aufgrund einer starren Formularklausel Vertragsklausel im Mietvertrag). Das für die Richter aus Karlsruhe zu spät

(BGH, Urteil v. 04.05.11, Az. VIII ZR 195/10)

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