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Archiv für die Kategorie ‘Wirtschaftlichkeitsgebot’

Nebenkostenspiegel 2009 veröffentlicht

Freitag, 01. April 2011

Nebenkostenspiegel Deutschland 200901.04.2011: Heute wurde der Nebenkostenspiegel für Deutschland 2009 von www.nebenkosten-rechner.de veröffentlicht.

Nachdem vor kurzem der Nebenkostenspiegel 2008 vorgestellt wurde, sind nun auch die einzelnen Betriebskosten der deutschen Mieter aus dem letzten relevanten Abrechnungsjahr 2009 verfügbar.

Die durchschnittlichen Betriebskosten sind seit dem vorangegangenen Jahr leicht gestiegen, sie betragen 2,52 €/qm im Monat (vgl. 2008: 2,49 €/qm).

Große Veränderungen in den einzelnen Positionen der Nebenkostenabrechnung sind kaum zu verzeichnen. Am auffälligsten ist noch die Verringerung der Heizkosten um über 2%. Die Heizkosten Werte, die die Nutzer des Nebenkostenrechners angegeben haben, unterscheiden sich sehr von denen des Betriebskostenspiegels des Deutschen Mieterbundes, der hier optimistischer im Sinne der Mieter zu sein scheint.

Daneben sind die angegebenen Werte des Nebenkostenspiegels an weiteren Stellen deutlich höher als die des Betriebskostenspiegels. Aufzugskosten sind so im Schnitt bei 0,19 € (DMB: 0,13 €), die Kosten für den Hausmeister bei 0,23 € (DMB: 0,18 €). Bei Grundsteuer, Versicherungen oder auch der Müllbeseitigung liegen die Werte beider Untersuchungen fast deckungsgleich.

Der Nebenkostenspiegel wertet die Daten von weit über 10.000 eingegebenen Nebenkostenabrechnungen aus und kann somit eine sehr realistisches Bild der Nebenkosten in Deutschland zeichnen. Natürlich kann es im konkreten Mietverhältnis zu Abweichungen kommen, jedoch kann der Nebenkostenspiegel dazu dienen, bei größeren Abweichungen von diesem, etwas genauer in die eigene Nebenkostenabrechnung zu schauen und die Positionen zu kontrollieren.

Auch für 2010 liegen bereits viele Daten vor. Es zeichnet sich ab, dass insbesondere Strom- und Heizkosten wohl auffällig steigen werden, die kalten Betriebskosten eher moderat.

Hier geht es zum Nebenkostenspiegel 2009: Alle durchschnittlichen Nebenkosten in Deutschland 2008

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Darlegungs- und Beweislast für erhebliche Mehrkosten.

Mittwoch, 10. November 2010

Der Mieter hat diejenigen Tatsachen vorzutragen und gegebenenfalls zu beweisen, welche einen Vorwegabzug aus Gründen der Billigkeit ausnahmsweise geboten erscheinen lassen. Der Nachweis einer erheblichen Mehrbelastung kann nicht durch einen Vergleich mit den in einem Betriebskostenspiegel ausgewiesenen Durchschnittswerten geführt werden (BGH, Urt. v. 11.08.2010 – VIII ZR 45/10).

Kosten der Sperrmüllentsorgung trägt der Mieter.

Montag, 16. August 2010

Der Vermieter rechnet über die Betriebskosten ab. Der Mieter wehrt sich gegen die Umlage der Kosten für die Sperrmüllbeseitigung.

Der Bundesgerichtshof gibt dem Vermieter recht. Die Kosten für die Sperrmüllbeseitigung gehören zu den Kosten der Müllbeseitigung. Unschädlich sei, dass die Sperrmüllkosten nicht jährlich entstehen, sondern laufend. Die Kosten könnten auch dann umgelegt werden, wenn Nicht-Mieter den Müll rechtswidrig auf dem Gelände entsorgen würden (BGH, Urt. v. 13.01.2010 – VIII ZR 137/09).

Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot

Freitag, 13. August 2010

Bei der Abrechnung der Betriebskosten ist der Wirtschaftlichkeitsgrundsatz zu beachten. Es dürfen nur solche Kosten abgerechnet werden, die bei gewissenhafter Abwägung aller Umstände und bei ordentlicher Geschäftsführung gerechtfertigt seien. Der Wirtschaftlichkeitsgrundsatz besage, dass sich der Vermieter bei der Bewirtschaftung seines Anwesens so verhalten müsse, wie sich ein wirtschaftlich denkender Eigentümer verhalten würde, wenn die Möglichkeit zur Kostenumlage nicht bestünde. Allerdings habe der Vermieter einen Ermessensspielraum, der sich nach den konkreten Verhältnissen im Einzelfall richtet. Ist das Ermessen überschritten, sei die Umlage der insoweit entstandenen Kosten nicht gerechtfertigt (LG Magdeburg, Urt. v. 25.05.2007 – 1 S 60/07).

Wärmecontracting

Mittwoch, 11. August 2010

Die Vermieter begehrt von den Mietern auf der Grundlage der Abrechnungen eines Wärmecontractingunternehmens die Nachzahlung von Heizungs- und Warmwasserkosten. Die Versorgung der Mieter erfolgte in der Vergangenheit über eine Zentralheizung. Vor Abschluss des Mietvertrages mit dem Mieter änderte der Vermieter die Wärmeversorgung über ein Wärmecontractingunternehmen. Die Kosten hierfür sind deutlich höher als für die frühere Zenralheizung.

Der Bundesgerichtshof gibt dem Vermieter recht. Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit bezeichnet die vertragliche Nebenpflicht des Vermieters, bei Maßnahmen und Entscheidungen, die Einfluss auf die Höhe der vom Mieter zu tragenden Betriebskosten haben, auf ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis Rücksicht zu nehmen. Diese Pflicht setzt jedoch ein Schuldverhältnis, also einen Mietvertrag voraus, der zum Zeitpunkt des Vertrages mit dem Wärmecontractingunternehmen noch nicht vorlag, so dass der Mieter sich nicht auf einen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot berufen konnte (BGH,  Urt. v. 28. 11. 2007 – VIII ZR 243/06).

Kosten für Müllmanagement können umgelegt werden.

Montag, 09. August 2010

Der Mieter wehrt sich gegen die Umlage der Kosten für das Müllmanagement durch einen externen Dienstleister, die der Vermieter unter der Position „Müllabfuhr“ abrechnet.

Das LG Berlin gibt dem Mieter in der Berufung recht. Allerdings nur deshalb, weil der Vermieter versäumt habe seine Klage ausreichend zu begründen. Im Ergebnis seien Kosten für das Müllmanagement keine Kosten der Müllabfuhr. Eine Umlage käme aber dann in Betracht, wenn die ersparten Müllabfuhrkosten höher seien als die Managementkosten und wenn der Vermieter eine entsprechende wirtschaftliche Müllentsorgung nicht selbst bewerkstelligen könne (LG Berlin, Urt. v. 07.07.2009 – 63 S 443/08).

Ist ein Verweis auf den Betriebskostenspiegel ausreichend?

Freitag, 06. August 2010

In der Betriebskostenabrechnung des Vermieters ist eine Position enthalten, die den Mittelwert für diese Kostenart des Betriebskostenspiegels um ca. 8 % übersteigt. Der Mieter verweigert die Zahlung mit der Behauptung, der Vermieter hat gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit verstoßen und verweist auf den Betriebskostenspiegel.

Das LG Aachen gibt dem Vermieter in der Berufung recht. Bei einem so geringfügigen Verstoß reiche der bloße Hinweis auf den Betriebskostenspiegel nicht aus, damit der Mieter seiner Darlegungslast nachkomme (LG Aachen, Urt. v. 15.01.2010 – 6 S 159/09).

Terrorversicherung mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot vereinbar.

Mittwoch, 04. August 2010

Das Mietobjekt liegt in einer Mischbebauung unmittelbar neben dem Bundesamt und in der Nähe von Einrichtungen des Landes Hessen sowie eines Fußballstadions. US-amerikanische, teils militärische Einrichtungen sind in der Stadt vorhanden. Mit der Klage macht der Vermieter Erstattung anteiliger Prämien für die Terrorversicherung im Rahmen der Betriebskosten geltend.

Das OLG Frankfurt a.M. gibt dem Vermieter recht. Bei einer Terrorversicherung, welche vorrangig die Gebäudesubstanz versichert, handele es sich um eine Sachversicherung. Der Abschluss einer Terrorversicherung sei jedenfalls dann mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu vereinbaren mit der Folge der Umlagefähigkeit der zu leistenden Prämien auf die Mieter, wenn Art und Lage des Mietobjekts die Annahme einer gewissen Grundgefährdung für einen Terroranschlag objektiv rechtfertigen (OLG Frankfurt a.M. Urt. v. 26. 6. 2009 – 2 U 54/09).

Einwendungen sind jedes Jahr erneut zu erheben.

Montag, 02. August 2010

Der Vermieter rechnet jedes Jahr über die Betriebskosten ab und legt die Grundsteuer anteilig auf den Mieter um. Der Mieter moniert jedes Jahr kurz nach Erhalt der Abrechnung die Umlage der Grundsteuer, da eine entsprechende Umlagevereinbarung fehlt. Lediglich nach Erhalt der letzten Abrechnung äußert sich der Mieter nicht mehr. Der Mieter verweigert erneut die Zahlung der anteiligen Grundsteuer, der Vermieter erhebt Klage.

Der Bundesgerichtshof gibt dem Vermieter recht. Die fehlende Umlagevereinbarung der Grundsteuer ist eine Einwendung, die der Mieter innerhalb der Jahresfrist geltend zu machen habe. Versäumt er diese Frist, kann er mit diesem Vortrag nicht mehr gehört werden. Die Tatsache, dass der Mieter in den Jahren zuvor eine entsprechende Einwendung erhoben habe, genüge nicht, da diese für jede Abrechnung gesondert geltend zu machen sei (BGH, Urt. v. 12.05.2010 – VIII ZR 185/09).