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Archiv für die Kategorie ‘Mietgebrauch’

„Ausfrieren“ des Geschäftsraummieters.

Montag, 20. September 2010

Der Geschäftsraummieter kommt mit der Miete in Verzug, so dass der Vermieter das Mietverhältnis fristlos kündigt. Der Vermieter droht außerdem an, die Versorgung mit Warmwasser und Heizung einzustellen. Der Mieter erhebt Klage, die angedrohte Versorgungssperre zu untersagen.

Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass dem Mieter der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zustehe. Durch die fristlose Kündigung des Mietvertrages ist das Mietverhältnis beendet. Der Vermieter ist damit nicht mehr vertraglich verpflichtet, den Mieter mit Warmwasser oder Heizung zu versorgen. Auch eine dahingehende nachvertragliche Verpflichtung des Vermieters bestehe nicht. Er würde andernfalls Gefahr laufen, die von ihm verauslagten Kosten nicht erstattet zu erhalten und dadurch einen Schaden zu erleiden. Dies ist dem Vermieter nicht zuzumuten (BGH, Urt. v. 06.05.2009 – XII ZR 137/07).

Kein Anspruch des Mieters auf Warmwasser nach fristloser Kündigung.

Freitag, 17. September 2010

Der Vermieter hat das Wohnraummietverhältnis wegen Zahlungsverzug fristlos gekündigt. Außerdem stellt er nach vorangegangener Ankündigung die Versorgung mit Warmwasser ein. Die Mieterin, Mutter zweier minderjähriger Kinder, stellt Antrag auf Wiederherstellung und Aufrechterhaltung der Warmwasserversorgung im Rahmen einer einstweiligen Verfügung.

Das Gericht weißt den Antrag der Mieterin ab. Sie sei unstreitig mit der Miete und den Betriebskostenvorauszahlungen in Verzug. Dem Vermieter stünde daher ein Zurückbehaltungsrecht zu. Der Vermieter müsse wegen der Kosten für die Versorgungsleistungen in Vorleistung gehen, ohne dass gesichert sei, ob er diese zurückerhält (AG Waldshut-Tiengen, Beschluss v. 06.07.2009 – 7 C 131/09).

Ablage von Sendungen im Treppenhaus erlaubt.

Freitag, 03. September 2010

Der Vermieter verklagt den Herausgeber eines Branchenbuches auf Unterlassen, da dieser für die Parteien eines Mehrfamilienhauses die Bücher in das Treppenhaus legt. Die Briefkästen sind für die Aufnahme des Branchenbuches nicht ausreichend dimensioniert. Nicht abgeholte Bücher werden vom Herausgeber alsbald wieder eingesammelt.

Der BGH gibt dem Herausgeber recht. Die Mieter haben ein berechtigtes Interesse an den Branchenbüchern. Da diese nicht in die Briefkästen passen, gehöre die (kurzfristige) Ablage im Treppenhaus zum vertraglich geschuldeten Mietgebrauch gegenüber den Mietern. Eine Gefahr gehe von den Büchern nicht aus (BGH, Urt. v. 10.11.2006 – V ZR 46/06).

Ein Kinderwagen ist im Treppenhaus grundsätzlich erlaubt.

Mittwoch, 01. September 2010

Die Mieterin stellt regelmäßig ihren Kinderwagen im Treppenhaus ab, da er nicht in den Aufzug passt. Der Mietvertrag verbietet das Abstellen von Gegenständen im Treppenhaus. Alternative Unterstellmöglichkeiten bestehen nicht. Der Vermieter klagt auf Unterlassen.

Das Landgericht gibt der Mieterin recht. Zu der vertraglich geschuldeten Gebrauchsgewährung des Vermieters gehöre auch das Abstellen eines Kinderwagens im Treppenhaus. Die Verbotsklausel des Mietvertrages sei unzulässig pauschal formuliert und somit unwirksam. Das Nutzungsrecht der Mieterin finde aber dann ein Ende, wenn eine konkrete Verletzung von Brandschutzbestimmungen vorliege oder der Vermieter vergleichbare Unterstellmöglichkeiten anbiete. Beides sah das Gericht nicht als gegeben an (LG Berlin, Urt. v. 15.09.2009 – 63 S 487/08).