Die Vermieter begehrt von den Mietern auf der Grundlage der Abrechnungen eines Wärmecontractingunternehmens die Nachzahlung von Heizungs- und Warmwasserkosten. Die Versorgung der Mieter erfolgte in der Vergangenheit über eine Zentralheizung. Vor Abschluss des Mietvertrages mit dem Mieter änderte der Vermieter die Wärmeversorgung über ein Wärmecontractingunternehmen. Die Kosten hierfür sind deutlich höher als für die frühere Zenralheizung.
Der Bundesgerichtshof gibt dem Vermieter recht. Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit bezeichnet die vertragliche Nebenpflicht des Vermieters, bei Maßnahmen und Entscheidungen, die Einfluss auf die Höhe der vom Mieter zu tragenden Betriebskosten haben, auf ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis Rücksicht zu nehmen. Diese Pflicht setzt jedoch ein Schuldverhältnis, also einen Mietvertrag voraus, der zum Zeitpunkt des Vertrages mit dem Wärmecontractingunternehmen noch nicht vorlag, so dass der Mieter sich nicht auf einen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot berufen konnte (BGH, Urt. v. 28. 11. 2007 – VIII ZR 243/06).
