Der Geschäftsraummieter kommt mit der Miete in Verzug, so dass der Vermieter das Mietverhältnis fristlos kündigt. Der Vermieter droht außerdem an, die Versorgung mit Warmwasser und Heizung einzustellen. Der Mieter erhebt Klage, die angedrohte Versorgungssperre zu untersagen.
Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass dem Mieter der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zustehe. Durch die fristlose Kündigung des Mietvertrages ist das Mietverhältnis beendet. Der Vermieter ist damit nicht mehr vertraglich verpflichtet, den Mieter mit Warmwasser oder Heizung zu versorgen. Auch eine dahingehende nachvertragliche Verpflichtung des Vermieters bestehe nicht. Er würde andernfalls Gefahr laufen, die von ihm verauslagten Kosten nicht erstattet zu erhalten und dadurch einen Schaden zu erleiden. Dies ist dem Vermieter nicht zuzumuten (BGH, Urt. v. 06.05.2009 – XII ZR 137/07).
