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Archiv für die Kategorie ‘Fristlose Kündigung’

„Ausfrieren“ des Geschäftsraummieters.

Montag, 20. September 2010

Der Geschäftsraummieter kommt mit der Miete in Verzug, so dass der Vermieter das Mietverhältnis fristlos kündigt. Der Vermieter droht außerdem an, die Versorgung mit Warmwasser und Heizung einzustellen. Der Mieter erhebt Klage, die angedrohte Versorgungssperre zu untersagen.

Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass dem Mieter der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zustehe. Durch die fristlose Kündigung des Mietvertrages ist das Mietverhältnis beendet. Der Vermieter ist damit nicht mehr vertraglich verpflichtet, den Mieter mit Warmwasser oder Heizung zu versorgen. Auch eine dahingehende nachvertragliche Verpflichtung des Vermieters bestehe nicht. Er würde andernfalls Gefahr laufen, die von ihm verauslagten Kosten nicht erstattet zu erhalten und dadurch einen Schaden zu erleiden. Dies ist dem Vermieter nicht zuzumuten (BGH, Urt. v. 06.05.2009 – XII ZR 137/07).

Kein Anspruch des Mieters auf Warmwasser nach fristloser Kündigung.

Freitag, 17. September 2010

Der Vermieter hat das Wohnraummietverhältnis wegen Zahlungsverzug fristlos gekündigt. Außerdem stellt er nach vorangegangener Ankündigung die Versorgung mit Warmwasser ein. Die Mieterin, Mutter zweier minderjähriger Kinder, stellt Antrag auf Wiederherstellung und Aufrechterhaltung der Warmwasserversorgung im Rahmen einer einstweiligen Verfügung.

Das Gericht weißt den Antrag der Mieterin ab. Sie sei unstreitig mit der Miete und den Betriebskostenvorauszahlungen in Verzug. Dem Vermieter stünde daher ein Zurückbehaltungsrecht zu. Der Vermieter müsse wegen der Kosten für die Versorgungsleistungen in Vorleistung gehen, ohne dass gesichert sei, ob er diese zurückerhält (AG Waldshut-Tiengen, Beschluss v. 06.07.2009 – 7 C 131/09).

Der Vermieter darf bei falscher Selbstauskunft fristlos kündigen.

Montag, 30. August 2010

Der Mieter gibt in seiner Selbstauskunft seinen Bruttolohn als Nettolohn an und erklärt zudem, dass er bei einem renommierten Institut angestellt ist. Tatsächlich befindet er sich noch in der Ausbildung und ist für das Institut nur freiberuflich tätig. Der Vermieter kündigt zwei Jahre nach Beginn des Mietverhältnisses wegen arglistiger Täuschung. Zahlungsschwierigkeiten seitens des Mieters sind in dieser Zeit nicht aufgetreten. Der Vermieter klagt auf Räumung.

Das Landgericht gibt dem Vermieter recht. Die falsche Beantwortung der Fragen stelle eine arglistige Täuschung dar. Der Vermieter sei zu einer Bonitätsprüfung berechtigt. Eine schlechte Vermögenslage oder Zahlungsschwierigkeiten seine nicht erforderlich. Es genüge, wenn der Vermieter den Vertrag bei wahrheitsgemäßer Angaben höchstwahrscheinlich nicht geschlossen hätte (LG München I, Urt. v. 25.03.2009 – 14 S 18532/08).