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Archiv für die Kategorie ‘Allgemein’

Darauf achten bei der Prüfung der Nebenkostenabrechnung

Sonntag, 14. November 2010

Lange dauert es nicht mehr, dann flattern wieder Nebenkostenabrechnungen (Betriebskostenabrechnungen) ins Haus tausender Mieter.

Wir haben hier 6 Punkte zusammengestellt, die Sie auf Ihrer Nebenkostenabrechnung überprüfen sollten.

1. Vereinbarungsprinzip

Im Mietrecht gilt der Grundsatz, dass Betriebskosten auf den Mieter nur umgelegt werden dürfen, wenn dies im Mietvertrag zwischen Mieter und Vermieter vereinbart ist. Dies ist im BGB geregelt.
Nebenkosten, die nicht Bestandteil der Vereinbarung sind, können auch nicht vom Vermieter abgerechnet werden. Nicht akzeptieren müssen Sie z.B. Kosten für Bankkontogebühren.

2. Aufteilung der Nebenkosten (Umlage)

Grundsätzlich wird nach Wohnfläche abgerechnet, falls nichts anderes vereinbart wurde. Achten Sie darauf. Besteht eine Vereinbarung? Die Vereinbarung kann beinhalte, dass nach Wohneinheiten oder Personen abgerechnet wird. Heizkosten und Warmwasser werden immer nach dem jeweiligen Verbrauch abgerechnet.

3. Heizkosten und Warmwasser

Bei Passivhäusern ist keine verbrauchsabhängige Abrechnung notwendig. Ansonsten müssen 70% der Warmwasser- und Heizkosten nach Verbrauch und 30% nach Wohnfläche abgerechnet werden. Prüfen Sie diese Angaben auf der Nebenkostenabrechnung.
Eine Abweichung von der 70/30 Regel kann bei gut gedämmten Häusen (mind. Wärmeschutzverordnung 1995) gerechtfertigt sein.

4. Zeitpunkt der Nebenkostenabrechnung

Ein Jahr nach Ende des Abrechnungszeitraums muss der Vermieter die Nebenkosten präsentieren. Eine spätere Nachforderung ist nicht zulässig. Nur falls der Vermieter keien Schuld an der verspäteten Abrechnung trägt, kann eine Ausnahme gerechtfertigt sein.
Der Mieter kann verspätet abgerechnete Nebenkosten, welche bereits bezahlt wurden zudem zurückfordern.
Siehe: >> Fristgerechte Nebenkostenabrechnung

5. Einsichtnahme

Pochen Sie auf Ihr Recht alle Belege vom Vermieter einsehen zu dürfen.

6. Formelle Richtigkeit

Es gibt feste Regeln, wie eine Nebenkostenabrechnung (Betriebskostenabrechnung) aussehen muss. Lassen Sie einen Fachmann prüfen, ob diese vom Vermieter alle erfüllt wurden. Der DMB ist dabei ein guter Ansprechpartner. Prüfen und Ihre Ansprüche durchsetzen kann zudem am besten Ihr Rechsanwalt.

Keine formelle Unwirksamkeit bei fehlendem Vorwegabzug.

Montag, 08. November 2010

Fehlt in einer Betriebskostenabrechnung für ein gemischt genutztes Gebäude der Vorwegabzug für die gewerbliche Nutzung, ist die Abrechnung auch dann nicht formell unwirksam, wenn durch die gewerbliche Nutzung ein erheblicher Mehrverbrauch verursacht wird und deshalb ein Vorwegabzug geboten ist (BGH, Urt. v. 11.08.2010 – VIII ZR 45/10).

Versicherungen

Mittwoch, 20. Oktober 2010

Der Vermieter darf die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung in einer Summe unter der Kostenposition „Versicherung“ zusammenfassen (BGH, Urt. v. 16.09.2009 – VIII ZR 346/08).

Zurückbehaltungsrecht bezüglich Zahlung einer Nachforderung.

Montag, 18. Oktober 2010

Der Mieter hat ein Zurückbehaltungsrecht bezüglich der Zahlung einer Nachforderung aus der Heizkostenabrechnung bis ihm vom Vermieter die Kopie der Gesamtaufstellung der erfassten Verbrauchseinheiten aller Heizkörper der Liegenschaft überlassen wird (AG Coesfeld, Urt. v. 21.08.2009 – 6 C 93/09).

Leerstand geht zu Lasten des Vermieters.

Freitag, 15. Oktober 2010

Die anteiligen laufenden Betriebskosten für leerstehende Wohnungen gehen auch dann zu Lasten des Vermieters, wenn eine Abrechnung nach dem Personenschlüsselvereinbart ist. Eine anderslautende Formularklausel ist auch dann unwirksam, wenn sie nur die verbrauchsabhängigen Betriebskosten betrifft (LG Krefeld, Urt. v. 17.03.2010 – 2 S 56/09).

Anpassung der Vorauszahlungen auch bei verspäteter Abrechnung.

Mittwoch, 13. Oktober 2010

Der Vermieter rechnet über die Betriebskosten 2005 erst im April 2007 ab. Die Nachzahlung wird nicht mehr geltend gemacht, jedoch fordert der Vermieter erhöhte Vorauszahlungen.

Der BGH gibt dem Vermieter recht. Die Nichteinhaltung der Abrechnungsfrist steht einer Anpassung der Vorauszahlungen nicht entgegen. Eine Erhöhung der Vorauszahlungen nach § 560 BGB setzt nur eine formell ordnungsgemäße Abrechnung voraus. Das Gesetz spricht nicht davon, dass diese auch innerhalb der Ausschlussfrist zugehen müsste (BGH, Urt. v. 16.06.2010 – VIII ZR 258/09).

Betriebskostenabrechnung – Beschäftigungsprogramm für Gerichte

Dienstag, 22. Juni 2010

Betriebskostenabrechnung – Beschäftigungsprogramm für Gerichte
Ein Bericht von IMMORO Immobilien & Anwalt.de
Grundregeln zu den Nebenkosten
Im Mietrechtgilt der Grundsatz, dass Betriebskosten auf den Mieter nur umgelegt werden dürfen, wenn dies im Mietvertrag zwischen Mieter und Vermieter vereinbart ist, § 556 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Die Nebenkostenabrechnungdarf höchstens die Periode von einem Jahr erfassen. Der Vermieter muss die Abrechnung innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf der Abrechnungsperiode durchführen, andernfalls kann er keine Ansprüche bzgl. der Nebenkosten geltend machen. Die meisten Mietverträge sehen eine Nebenkostenpauschale oder eine Nebenkostenvorauszahlung vor (§ 556 Abs. 2 BGB), wobei nur eine Vorauszahlung in angemessener Höhe zulässig ist.

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Quelle: http://news.immobilienscout24.de
Autor: Alexander Kurz, 22.06.2010

Vorauszahlungen der Nebenkosten

Sonntag, 23. Mai 2010

Der Vermieter begeht keine Pflichtverletzung beim Vertragsschluss, wenn er mit dem Mieter Vorauszahlungen für Nebenkosten vereinbart, die die Höhe der später anfallenden tatsächlichen Kosten nicht nur geringfügig, sondern auch deutlich unterschreiten, solange keine weiteren Umstände vorliegen (BGH, Urt. v. 11. Februar 2004 – VIII ZR 195/03, www.bundesgerichtshof.de).

Versicherung auf Nebenkosten umlegen?

Dienstag, 18. Mai 2010

Die Kosten einer Sach- und Haftpflichtversicherung, die der Vermieter während des bestehenden Mietverhältnisses für das Mietobjekt abschließt, können anteilig auf die Mieter umgelegt werden, wenn im Mietvertrag die Kosten einer derartigen Versicherung als umlagefähige Betriebskosten bezeichnet sind und dem Vermieter das Recht eingeräumt ist, auch neu entstehende Betriebskosten auf die Mieter umzulegen (BGH, Urt. v. 27. September 2006 – VIII ZR 80/06, www.bundesgerichtshof.de).

Beseitigung von Sperrmüll – Betriebskosten?

Sonntag, 16. Mai 2010

Die Kosten für die regelmäßige Beseitigung von Sperrmüll zählen zu den Betriebskosten und können im Wege der Betriebskostenabrechnung auf den Mieter umgelegt werden. Unerheblich ist dabei, ob die Ablagerung ordnungsgemäß oder rechtswidrig erfolgt ist. Ebenfalls spielt es keine Rolle, dass diese Kosten nicht jährlich entstehen. Ausreichend ist eine wiederkehrende Entstehung. (BGH Urt. v. 136.01.2010 – VIII ZR 137/09 – www.bundesgerichtshof.de).