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Archiv für die Kategorie ‘Abrechnungsfrist’

Betriebskostenabrechnung nach Ablauf der 12 Monatsfrist?

Mittwoch, 17. August 2011

Solange es Mieter und Vermieter keinen schwerwiegenden Nachteil bringt, so kann eine Vereinbarung über die Verlängerung der 12 Monatsfrist getroffen werden. So hat der BGH nun entschieden (BGH, Urteil v. 27.7.2011, VIII ZR 316/10, veröffentlicht am 15.08.2011).

Die Frist darf also einmalig verlängert werden, eine Benachteiligung einer Seite (hier ist wohl eher die Mieterseite gemeint) darf jedoch nicht entstehen.

Das Urteil wurde im Zuge eines Sachverhaltes gesprochen, in dem der Mieter mit dem Testamentsvollstrecker eines Vermieters gestritten hatte. Der Vermieter war 2009 gestorben.

Einen Monat vor dem Tod des Vermieters erteilte der damalige Testamentvollstrecker und Betreuer dem Mieter der Wohnung eine Betriebskostenabrechnung für den Zeitraum vom 01.06.2007 bis 31.12.2008, da der Betreuer zuvor mit dem Mieter eine einmalige Verlängerung des Abrechnungszeitraums von 12 auf 19 Monate vereinbart hatte. Es sollte dabei auf eine kalenderjährliche Abrechnung umgestellt werden.

Die Abrechnung ergab eine Nachzahlung von über 700 EUR für den Mieter, die dieser nicht bezahlen wollte. Er berief sich also auf die abgelaufene Frist von 12 Monaten.

Nach dem BGH Urteil muss der Mieter die Nachzahlung leisten, da die vorher getroffene Vereinbarung zwischen Mieter und Testamentvollstrecker (Vermieter) einmalig wirksam ist.

Gemäß § 556 Abs. 3 Satz 1 BGB ist die Betriebskostenabrechnung zwar jährlich über die Vorauszahlungen abzurechnen, jedoch ist durch die Vereinbarung von Mieter und Vermieter dem Kläger kein Nachteil, der den Entscheid des Gerichts hinsichtlich der Urteilsfindung beeinflusst hätte, entstanden und deswegen gemäß § 556 Abs. 4 BGB nicht unwirksam. Laut Gesetz steht einer verschiedenartigen Vereinbarung, die in beiderseitigem Einverständnis von Mieter als auch Vermieter geschlossen wurde, nichts im Wege. Danach haben beide Parteien den gleichen Zweck verfolgt (eine Umstellung auf eine kalenderjährige Abrechnungsperiode) und somit ist die Verlängerung des Abrechnungszeitraumes auch zulässig. Der möglicherweise entstehende Nachteil aus der getroffenen Vereinbarung wird dem Urteil des Gerichts zufolge durch den aus der Vereinbarung entstehenden Vorteil, wie beispielsweise einer besseren Übersicht bei der Abrechnung, ausreichend entschädigt.

(vgl. auch news.immobilio.de)

Nebenkostenabrechnung per E-Mail

Mittwoch, 25. Mai 2011

Kann der Vermieter die Nebenkostenabrechnung per E-Mail seinen Mietern zustellen?

Eine Nebenkostenabrechnung muss bestimmte Formvorschriften erfüllen. Es ist aber durchaus dem Vermieter überlassen, wie diese dem Mieter zugestellt wird. Lediglich schriftlich muss sie sein. Eine Zustellung per E-Mail ist also durchaus möglich.

Die Erstellung der Nebenkostenabrechnung ist natürlich ein komplexer Vorgang. Werden die Formvorschriften nicht eingehalten, so kann die Abrechnung ungültig sein (vgl.: Voraussetzungen einer Nebenkostenabrechnung).

Zustellung per E-Mail: Nachweis per Sendeprotokoll

Die Fristen der Zustellung sind bindend. Um einen Nachweis zu führen, dass man als Vermieter diese eingehalten hat, ist es ratsam die Zustellung per E-Mail zu dokumentieren. Das geht am besten mittels Sendeprotokoll. Die verschiedenen E-Mail Programme (Outlook, Thunderbird, etc.) lassen einen Versandnachweis zu. Dieser kann zudem ausgedruckt werden, damit er zusätzlich schriftlich vorliegt.

Im Zweifelsfall ist der Vermieter in der Beweispflicht, dass die Nebenkostenabrechnung dem Mieter fristgemäß zugestellt wurde.

Quelle: 20.05.2011 |  Helpster | Uwe Rabolt

 

 

http://news.nebenkosten-rechner.de/welche-grundlegenden-voraussetzungen-muss-eine-betriebskostenabrechnung-erfullen/

Nebenkostenabrechnung formell mangelhaft? Einwendungsfrist für Mieter läuft nicht!

Sonntag, 27. Februar 2011

Das BGH hat in einer Entscheidung vom 08.12.2010 entschieden, dass eine Betriebskostenabrechnung, welche wegen formeller Fehler unwirksam ist bewirkt, dass die Einwendungsfrist für den Mieter in diesem Fall nicht zu laufen beginnt.

Der Vermieter hat dem Mieter also eine Abrechnung zukommen lassen, die den formellen Mindestanforderungen an eine Nebenkostenabrechnung genügt. Erst dann beginnt die 12 Monatsfrist für Einwendungen durch den Mieter.

Der BGH begründet dies damit, dass dem Mieter die Beurteilungsgrundlage fehlt, wenn ihm eine formell unrichtge Nebenkostenabrechnung erstellt wird.

In dem verhandelten Fall konnte der Vermieter den zugrundeliegenden Verteilerschlüssel nicht nachvollziehbar auf der Abrechnung anbringen. Der Mieter hat länger als 12 Monate mit seinem Einspruch gegen die Abrechung gewartet.

(BGH, Urteil v. 8.12.2010, VIII ZR 27/10, veröffentlicht am 25.2.2011)

Was tun bei Unklarheiten in der Nebenkostenabrechnung?

Dienstag, 04. Januar 2011

Hat der Mieter Einwände bezüglich der Nebenkostenabrechnung, so sollte er sich direkt an seinen Vermieter wenden. Ein Kontakt zum Ableseunternehmen macht keinen Sinn, da diese nur die ausführende Stelle darstellen.

Grundsätzlich hat der Mieter 12 Monate Zeit seine Einwände vorzubringen. Meist sind die Zahlungen aus der Nebenkostenabrechnung jedoch bereits nach 30 Tagen fällig, diese Zahlungsfrist muss auch eingehalten werden. Es empfiehlt sich also unverzüglich seine Bedenken vorzubringen oder sich mit einem spezialisierten Anwalt zu unterhalten.

Anpassung der Vorauszahlungen auch bei verspäteter Abrechnung.

Mittwoch, 13. Oktober 2010

Der Vermieter rechnet über die Betriebskosten 2005 erst im April 2007 ab. Die Nachzahlung wird nicht mehr geltend gemacht, jedoch fordert der Vermieter erhöhte Vorauszahlungen.

Der BGH gibt dem Vermieter recht. Die Nichteinhaltung der Abrechnungsfrist steht einer Anpassung der Vorauszahlungen nicht entgegen. Eine Erhöhung der Vorauszahlungen nach § 560 BGB setzt nur eine formell ordnungsgemäße Abrechnung voraus. Das Gesetz spricht nicht davon, dass diese auch innerhalb der Ausschlussfrist zugehen müsste (BGH, Urt. v. 16.06.2010 – VIII ZR 258/09).

Rückforderung von Vorauszahlungen.

Montag, 11. Oktober 2010

Der Mieter kann nach Vertragsende und Ablauf der Abrechnungsfrist die Rückzahlung sämtlicher Vorauszahlungen fordern, wenn der Vermieter keine formell ordnungsgemäße Abrechnung erteilt hat. Der Vermieter, der die Abrechnung zusammen mit den Belegkopien übersendet, trägt die Beweislast für den Zugang der Abrechnung. Er durfte auch die Belegeinsicht nicht verweigern, da er keinen Nachweis für den Zugang der Belegkopien führen konnte (LG Landau, Urt. v. 11.01.2010 – 1 S 68/09).

Betriebskostenabrechnung – Beschäftigungsprogramm für Gerichte

Dienstag, 22. Juni 2010

Betriebskostenabrechnung – Beschäftigungsprogramm für Gerichte
Ein Bericht von IMMORO Immobilien & Anwalt.de
Grundregeln zu den Nebenkosten
Im Mietrechtgilt der Grundsatz, dass Betriebskosten auf den Mieter nur umgelegt werden dürfen, wenn dies im Mietvertrag zwischen Mieter und Vermieter vereinbart ist, § 556 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Die Nebenkostenabrechnungdarf höchstens die Periode von einem Jahr erfassen. Der Vermieter muss die Abrechnung innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf der Abrechnungsperiode durchführen, andernfalls kann er keine Ansprüche bzgl. der Nebenkosten geltend machen. Die meisten Mietverträge sehen eine Nebenkostenpauschale oder eine Nebenkostenvorauszahlung vor (§ 556 Abs. 2 BGB), wobei nur eine Vorauszahlung in angemessener Höhe zulässig ist.

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Quelle: http://news.immobilienscout24.de
Autor: Alexander Kurz, 22.06.2010

Fristgerechte Nebenkostenabrechnung

Freitag, 23. April 2010

Rechnet der Vermieter nicht fristgerecht über die Betriebskosten eines Abrechnungszeitraumes ab, so kann der Mieter, wenn das Mietverhältnis beendet ist, die vollständige Rückzahlung der geleisteten Vorauszahlungen verlangen (BGH, Urt. v. 9. März 2005 – VIII ZR 57/04, www.bundesgerichtshof.de).